Darf jameda Mediziner gegen ihren Willen bewerten lassen?
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Bei jameda wird sie gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Ruft man ihr Profils auf jameda ab, erscheinen unter der Rubrik "Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung" weitere Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Ärztin.
Dabei handelt sich um die eingeblendete Werbung zahlender Kunden von jameda. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach Gesamtnote erfolgt nicht. Angezeigt werden nicht nur Ärzte, die eine bessere Gesamtnote als die Klägerin haben.
Demgegenüber blendet jameda bei Ärzten, die sich kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein. jameda wirbt bei Ärzten für ihre "Serviceleistungen" damit, dass die individuell ausgestaltbaren Profile zahlender Kunden deutlich häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde durch die Einblendung seines individualisierten Profils auf den Profilen der Nichtzahler eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein "Premium-Eintrag" steigere zudem die Auffindbarkeit über Google.
Nach Löschung der beanstandeten Bewertungen stieg die Gesamtnote von 4,7 auf 1,5.
Die Ärztin erhielt mehrfach Bewertungen. Im Jahr 2015 beanstandete sie insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal. jameda löschte die Bewertungen erst, nachdem die Ärztin juristisch dagegen vorging. Nach Löschung der beanstandeten Bewertungen stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Ärztin verlangt nun, dass ihr Eintrag und alle ihre Daten auf www.jameda.de gelöscht werden sowie die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hatte die Revision zugelassen.
Vorinstanzen
: Landgericht Köln vom 13. Juli 2016 - 28 O 7/16-
Oberlandesgericht Köln vom 5. Januar 2017 – 15 U 121/16 - AfP 2017, 164
Der Bundesgerichtshof verhandelt in Sachen VI ZR 30/17 (Ärztebewertungsportal) am 23. Januar 2018 um 9 Uhr. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme der klagenden Ärztin gegen deren Willen in ein von der Beklagten betriebenes Bewertungsportal.