FAQ zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts

Das müssen Sie zur Arbeitszeiterfassung wissen!

Martin Wortmann
Praxis
Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung war von einem drohenden „Bürokratiemonster” die Rede. Nun liegen die Urteilsgründe vor - und wir haben die wichtigsten FAQ zusammengestellt.

Was heißt eigentlich Arbeitszeiterfassung?

Schon 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber Beginn und Ende der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten „erfassen” müssen. Damit meinten die Luxemburger Richter die vollständige Arbeitszeit und ihre Unterbrechungen durch Pausen. In Deutschland war zuvor nur die Erfassung von Überstunden sowie von Sonn- und Feiertagsarbeit Pflicht.

 

Warum Arbeitszeiterfassung?

Nach Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit wurden 2021 893 Millionen oder gut 52 Prozent aller Überstunden nicht vergütet. Der EuGH und nun auch das BAG verweisen vorrangig auf den Gesundheitsschutz. Die Erfassung sei notwendig, damit Arbeitsobergrenzen und Pausenzeiten eingehalten werden.

 

Ab wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Ab sofort – oder besser: Sie galt schon seit dem EuGH-Urteil aus 2019. Denn im Lichte dieses Urteils hat das BAG das Arbeitsschutzgesetz nun so ausgelegt, dass dort die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung quasi schon drinsteht. Die von der Ampelkoalition im Koalitionsvertrag vereinbarte und für das kommende Frühjahr erwartete Umsetzung ist daher eigentlich gar nicht nötig. Mit einer Ausnahme: Bislang sind nirgendwo Strafen festgesetzt, wenn Arbeitgeber gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verstoßen.

 

Wie soll die Arbeitszeiterfassung erfolgen?

Laut BAG machen EU-Recht und Arbeitsschutzgesetz hierzu keinerlei Vorgaben. Papier oder EDV, Stechuhr oder Excel-Tabelle – alles ist erlaubt. Insbesondere dürfen Arbeitgeber diese Pflicht auch an ihre Beschäftigten delegieren. Was eigentlich einen enormen Freiraum bedeutet, wird gerne als Defizit beschrieben und muss so als Ausrede fürs Nichtstun herhalten. Inwieweit der Gesetzgeber diese vermeintliche Lücke mit konkreten Vorgaben schließen wird, bleibt abzuwarten. Das BAG verlangt nur, dass die Arbeitszeiterfassung tatsächlich erfolgt. Den Beschäftigten die Möglichkeit dafür anzubieten, reicht nicht aus.

 

Kommt nun das Aus für die Vertrauensarbeitszeit?

Wenn Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber die Zeiten nicht kontrolliert, dann nein. Denn laut BAG ist es erlaubt, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten ohne Kontrolle selbst notieren. Kontrollieren muss der Arbeitgeber nur, dass die Beschäftigten dies auch tatsächlich tun.

 

Welche Möglichkeiten gibt es für die Praxis?

Weil alles erlaubt ist, reicht es zunächst aus, wenn die Mitarbeitenden in einer Tabelle täglich notieren, wann sie kommen und wann sie gehen. Erfolgt dies digital, und sei es jeweils in einer Excel-Tabelle, dann müssen die Daten nicht mehr erfasst und können gleich verarbeitet werden. Je mehr Beschäftigte es gibt und je mehr Pausen üblich sind, desto aufwendiger wird das. Dann lohnen sich gegebenenfalls digitale Systeme, bei denen sich die Mitarbeiterinnen mit einem Chip an- und abmelden. Zulässig ist es laut BAG auch, für verschiedene Gruppen verschiedene Methoden zu verwenden.

 

Was ist mit angestellten Zahnärzten?

Da ist das BAG leider nicht eindeutig. Das EU-Recht und auch das BAG-Urteil lassen Ausnahmen zu, für die die Arbeitszeiten nicht erfasst werden müssen. Diese Ausnahmen müssen gesetzlich bestimmt sein. Es ist daher zu erwarten, dass der Gesetzgeber insbesondere hier aktiv wird. Bislang besteht eine gesetzliche Ausnahme für Führungskräfte. Und es lässt sich sicher gut vertreten, dass auch angestellte Zahnärztinnen und -ärzte Führungskräfte sind.

 

BundesarbeitsgerichtAz.: 1 ABR 22/21

Beschluss vom 13. September 2022

Europäischer Gerichtshof

Az.: C-55/18

Urteil vom 14. Mai 2019

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