Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)

Die ePA wird schrittweise ausgebaut

pr/pm
Das Bundeskabinett hat das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) beschlossen. Kernstück: der schrittweise Ausbau der elektronischen Patientenakte.

Weitere wichtige Neuerungen: Ab Januar 2022 soll die elektronische Verordnung von Arzneimitteln Pflicht werden.Mit einer neuen, sicheren App sollen Versicherte elektronische Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können. UndÜberweisungsscheine sollen künftig in elektronischer Form übermittelt werden können. Darauf sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassen verpflichtet werden.

Die Regelungen im Detail:

  •   Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2021 eine ePA anbieten. Damit diese auch befüllt wird, erhalten Patienten laut dem neuen Gesetzesentwurf zeitgleich einen Anspruch darauf, dass ihr Arzt Daten in die ePA einträgt.

  • Ärzte und Krankenhäuser, die die ePA erstmals befüllen, bekommen hierfür 10 Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung. Die Höhe wird von der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen festgelegt.

  • Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.

  • Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

  • Versicherte können ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.

  • Ab 2022 sollen Versicherte darüber hinaus die Möglichkeit bekommen, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Sie können also zum Beispiel festlegen, dass ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.

  •   Wer seine Daten in der ePA einsehen möchte, kann das auf dem eigenen Smartphone oder Tablet tun.

  •   Auch Versicherte, die kein mobiles Endgerät besitzen, bekommen die Möglichkeit, ihre ePA zum Beispiel in einer Filiale ihrer Krankenkasse einzusehen. Die Kassen werden verpflichtet, die technische Infrastruktur dafür ab 2022 zur Verfügung zu stellen.

  • Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten freiwillig pseudonymisiert und verschlüsselt der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.

  • Für das E-Rezept soll es eine App geben, mit der sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Das kann eine Apotheke vor Ort sein oder eine Online-Apotheke.  

  • Die App wird Teil der sicheren TI und soll im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Wenn der Versicherte sein Rezept lieber in einer anderen App speichern möchte, kann er es über eine Schnittstelle dorthin weiterleiten.

  • Überweisungen zu Fachärzten sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.

  • Jeder – ob Ärzte, Krankenhäuser oder Apotheken – ist für den Schutz der von ihm in der Telematikinfrastruktur verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Die Details dazu werden mit dem Gesetzentwurf geregelt.

  • Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden. Tun sie das nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.

Das Gesetz soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Vergütungsregelungen zur ePA - das Wichtigste für Zahnärzte

Zu den Vergütungsregelungen im Zusammenhang mit der ePA ist laut Gesetezsentwurf Folgendes geplant:

Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im BEMA vorzusehen, dass diese Leistungen bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Im BEMA ist vorzusehen, dass Leistungen im aktuellen Behandlungskontext zur Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen zum elektronischer Medikationsplan sowie Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von elektronische Notfalldaten zusätzlich vergütet werden.

Ferner ist vorgesehen, dass Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die Versicherten auf deren Verlangen bei der Befüllung und Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen haben. Aufgaben in diesem Zusammenhang können auf Personen übertragen werden, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf bei ihnen tätig sind.

Eine Erstbefüllung pro Versicherten und ePA soll insgesamt nur einmal durchgeführt werden können und im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt nur einmal pro Versicherten abrechenbar sein.

Weiter wird ausgeführt, dass die Unterstützung der Versicherten ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext erfolgen soll. Es sollen ausschließlich Behandlungsdaten in die ePA übertragen werden, die bereits vorliegen. In Zusammenhang mit der Unterstützung der Versicherten wird keine gesonderte medizinische Diagnostikleistung veranlasst oder eine Verpflichtung der Leistungserbringer zur Nacherfassung älterer beziehungsweise fremder papiergebundener Daten begründet. Es sind ausschließlich Daten zu übertragen, die im aktuellen Behandlungskontext durch den unterstützenden, beziehungsweise den die ePA befüllenden Arzt gewonnen wurden, oder im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungskontext stehen und in der Vergangenheit erhoben wurden.

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