Die Frist wird um ein Quartal verlängert
Das BMG ist vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bereit, einer Fristverlängerung für den Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen für Vertragszahnärzte nach § 95d SGB V von zunächst einem Quartal zuzustimmen. Das bekräftigte das Ministerium in einem Schreiben an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).
Die KZBV hatte um eine Fristverlängerung gebeten
Die KZBV hatte das Ministerium um Bestätigung gebeten, dass die im SGB V geregelte Frist zur Erbringung von Fortbildungsnachweisen für die Dauer der durch den Bundestag festgestellten Pandemiefalls verlängert und von Sanktionsmaßnahmen während dieser Zeit abzusehen ist.
Das BMG unterstrich nun, es könne dieses Ansinnen zwar grundsätzlich nachvollziehen, halte jedoch die erbetene Fristverlängerung aufgrund der bestehenden Angebote von Online-Fortbildungen nicht für geboten. Dennoch sei man bereit, einer Fristverlängerung von zunächst einem Quartal zuzustimmen.
Das BMG sieht nun von Sanktionsmaßnahmen ab
Der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer hatte das Ministerium zuvor per Brief darauf hingewiesen, dass es aktuell zum Ausfall von zahnärztlichen Fortbildungsveranstaltungen komme, da sich im Rahmen von Präsenzveranstaltungen kein hinreichender Infektionsschutz gewährleisten lasse. Dies führe dazu, dass einigen Vertragszahnärzten der Nachweis über die gesetzlich erforderliche Fortbildung nicht rechtzeitig möglich sei, obwohl sie sich in den vergangenen Jahren regelmäßig fortgebildet haben. Nach geltendem Recht wären diese Zahnärzte mit Honorarkürzungen zu belegen, obwohl sie für die aktuell fehlende Möglichkeit zur Fortbildung keine Verantwortung tragen.
Überdies, so argumentierte Eßer, verschärfe sich nun die Situation für Vertragszahnärzte, die den Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig erbracht haben und jetzt binnen zwei Jahren nachholen müssen. Sie würden zusätzlich zu den Honorarkürzungen - von denen sie sich wegen ausfallender Angebote nicht durch die Nachholung von Fortbildungen befreien können - auch durch die allgemein rückläufige Inanspruchnahme von Leistungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht.
Denn es gibt derzeit keine Präsenzveranstaltungen
Eßer hatte in seinem Brief an das BMG gefordert: „Ausgehend davon, dass eine gesetzlich angelegte Pflicht zur fachlichen Fortbildung nur dann wirksam bestehen kann, wenn auch konkret die Möglichkeit zur Fortbildung besteht und ausgehend davon, dass dies in der aktuellen pandemischen Lage nicht der Fall ist, hält die KZBV eine Auslegung von § 95 Abs. 3 SGB V dahingehend für geboten, dass sich die Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises für die Dauer der durch den Deutschen Bundestag am 25.03.2020 festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verlängert und dass während derjenigen Quartale, in denen eine solche Lage besteht, von den Sanktionen nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V (Honorarkürzung bzw. Entzug der Zulassung) abzusehen ist.“
Fortbildungspflicht
Fortbildungspflicht
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