Die gematik stellt klar: Praxen haften nicht für TI
In dem von der gematik veröffentlichten Dokument heißt es wörtlich: "Sofern die zugelassenen Komponenten (insbesondere der Konnektor) der TI bestimmungsgemäß verwendet werden und gemäß den mit dem BSI abgestimmten und im Betriebshandbuch der Komponente beschriebenen Anforderungen durch den Leistungserbringer aufgestellt und betrieben werden, scheidet eine Haftung des Leistungserbringers nach der DSGVO* in jedem Fall aus."
Eine Haftung des Leistungserbringers scheide aber auch nach jeder anderen vergleichbaren zivil-rechtlichen Norm (Vertrags- oder Deliktsrecht) aus, da nach allen haftungsrechtlichen Tatbeständen den Datenverarbeiter ein Verschulden für den eingetretenen Schaden treffen muss.
Gleiches gelte auch für jegliche strafrechtliche Haftung wie etwa für die Verletzung von Berufsgeheimnissen. Der Straftatbestand nach § 203 StGB setze eine vorsätzliche, also wissentliche und willentliche, unbefugte Offenbarung durch den Leistungserbringer als Geheimnisträger voraus.
"Sollte es somit zu einer Ausnutzung von Sicherheitslücken des zertifizierten Konnektors durch Dritte kommen, scheidet eine haftungsrechtliche und strafrechtliche Verantwortung des Leistungserbringers mangels eines eigenen Verschuldens oder Vorsatzes aus. Anderslautende Informationen und Behauptungen entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage."
gematik, 27. Juni 2019
*Datenschutz-Grundverordnung