Die Masern-Checkliste für Praxisinhaber
Mitarbeiter in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen müssen künftig nachweisen, dass sie über einen ausreichenden Impfschutz verfügen. Die Prüfpflicht liegt allein beim Praxisinhaber. Lesen Sie hier, wie Sie in sieben Schritten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können.
Das gesamte Praxispersonal muss einen vollständigen Impfschutz nach den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen.
Die Nachweispflicht liegt beim Praxisinhaber. Sie gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
Für die Erbringung der Impfschutz-Bestätigung haben Mitarbeiter bis spätestens 31. Juli 2021 Zeit.
Bei Neueinstellungen ab dem 1. März 2020 ist der Impfnachweis Einstellungsvoraussetzung. Mit anderen Worten: Wer nicht nachweisen kann, dass er gegen Masern geimpft ist, bekommt keinen Arbeitsvertrag.
Ab dem 1. August 2021 müssen Praxisinhaber und andere Arbeitgeber eine Meldung beim Gesundheitsamt machen und unter anderem Namen und Geburtsdatum der Person ohne Impfschutz angeben. Übermitteln Sie diese Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, drohen Geldbußen.
Das Gesundheitsamt kann nichtgeimpfte Personen zur Beratung vorladen, sie zur Impfung auffordern und bei Weigerung Geldbußen oder sogar ein vorläufiges Berufsausübungsverbot verhängen. Als Praxisinhaber dürfen Sie solche Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen.
Wenn jemand aus Ihrem Praxisteam die Masernimpfung trotz allem verweigert, müssen Sie dieser Mitarbeiterin/diesem Mitarbeiter kündigen.