Am 1. März kommt das Masernschutzgesetz

Impf-Verweigerern droht der Jobverlust

silv/pm
Am Wochenende tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Was harmlos klingt, hat es für Zahnarztpraxen in sich: Wer nicht geimpft ist, riskiert seinen Job. Zahnärzte dürfen nicht impfen, müssen ihre Mitarbeiter aber genau prüfen.

Der Virchowbund warnt davor, das neue Gesetz nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Wer ab März neue MitarbeiterInnen einstellt, muss deren Impfstatus prüfen. Arbeitsvertrag gegen Impfschutz-Beleg. Impfverweigerer müssen den Behörden gemeldet werden.

Wer nicht geimpft ist, verliert seinen Job

Auch das bestehende Team muss auf den Prüfstand. Wer keine Masernimpfung nachweisen kann, hat bis zum 31. Juli 2021 Zeit, dies nachzuholen. Wird der Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber nicht erbracht, muss dieser den Mitarbeiter beim zuständigen Gesundheitsamt melden – und entlassen. Laut Gesetz darf er dann nämlich nicht mehr weiterbeschäftigt werden.

Geldbußen drohen, wenn der Praxisinhaber Fristen versäumt

Übermittelt der Praxisinhaber die Daten bis zum 31. Juli 2021 nicht korrekt, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht, drohen Geldbußen. Das Gesundheitsamt kann die Impfunwilligen vorladen und sie zur Durchführung von Impfschutzmaßnahmen auffordern. Die Kosten für die Durchführung der Masern-Schutzimpfung tragen die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen.

Weigern sich die Betreffenden, sich impfen zu lassen, können ebenfalls Geldbußen verhängt werden. Das Gesundheitsamt kann gegenüber diesen MitarbeiterInnen allerdings auch die Daumenschrauben anziehen und ihnen verbieten, weiterhin ihre Tätigkeit auszuführen. Das Masernschutzgesetz gilt nicht nur für Kinder, sondern auch für Lehrer, Erzieher, Pfleger, Aufsichtspersonen oder weiteres Personal, das Kontakt zu Menschen in der betreffenden Einrichtung hat.

Es gibt kaum Schlupflöcher

Für Zauderer und Kritiker gibt es nur wenige Schlupflöcher. Von der Impfpflicht ist nur ausgenommen, wer immun gegen Masern ist oder wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Wer nicht nachweisen kann, dass er gegen Masern immun ist, muss eine serologische Testung auf Masern-Antikörper durchführen lassen.

Nur bei MitarbeiterInnen, die vor 1970 geboren sind, muss nichts unternommen werden, da das Gesundheitsministerium davon ausgeht, dass sie entweder geimpft sind oder die Masern durchgemacht haben und in der Folge immun sind. Kinder, die keinen ausreichenden Masernschutz haben, dürfen ab dem 1. März 2020 nicht mehr in Kitas neu aufgenommen werden.

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