Diese Tätigkeiten dürfen Sie delegieren!
Grundsätzlich bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG), dass Sie als Zahnarzt Ihren Beruf "persönlich" ausüben. Dieser Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ergibt sich auch aus dem zwischen Ihnen und Ihren Patienten geschlossenen Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB, der Sie nach § 613 BGB verpflichtet, die Leistung persönlich zu erbringen.
Ihre persönlichen Leistungen umfassen insbesondere
Untersuchung des Patienten
Diagnosestellung und Aufklärung
Therapieplanung
Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen
Invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe
Injektionen
sämtliche operativen Eingriffe
Von dieser Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung sind Sie teilweise befreit, wenn Sie nachfolgende Grundsätze beachten:
Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG.
Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes.
Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert.
Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin.
Der Zahnarzt ordnet die konkrete Leistung an (Anordnung).
Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung (Weisung).
Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht).
Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt.
Der Zahnarzt ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung)
Sie können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedzinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren:
a) Radiologische Untersuchungen, Erstellen von Röntgenaufnahmen
Einsatzrahmen ist die technische Erstellung des Röntgenbildes. Die Röntgenanordnung ist vom Zahnarzt zu erteilen.
b) Dokumentation, Herstellen von Situationsabdrücken
z.B. Teiltätigkeiten bei der Kieferabformung zur Erstellung von Situationsmodellen
z.B. Erheben und Dokumentieren von nicht-invasiv ermittelten Indizes
c) Konservierender / prothetischer Bereich
z.B. Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut
z.B. Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse
z.B. Herstellung provisorischer Kronen und Brücken
z.B. Füllungspolituren
d) Kieferorthopädie
z.B. Ausligieren von Bögen
z.B. Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen
z.B. Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten
z.B. Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt
e) Kariesprävention
z.B. lokale Fluoridierung nach Verordnung mit Lack oder Gel
z.B. Versiegelung von kariesfreien Fissuren
z.B. Anfärben der Zähne
z.B. Erstellen von Plaque-Indizes
z.B. Kariesrisikobestimmung
z.B. Motivation und Instruktion, Ursachen von Karies erklären, Hinweise zur zahngesunden Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation
f) Prävention der Parodontalerkrankungen
z.B. Teiltätigkeit bei der Wundversorgung: Verbände
z.B. Motivation und Instruktion, Ursachen von Parodontopathien erklären, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation
z.B. Erstellen von Indizes, z.B. Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen.
Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild können im konkreten Einzelfall eine Delegation ausschließen
.
Den Umfang der nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer zulässigen Delegationen hat diese mit dem "Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für Zahnmedizinische Fachangestellte" am 16. September 2009 niedergelegt.
Quelle: BZÄK, anwalt.de