E-Zigaretten sind kein Genuss ohne Reue
Angestrengt hatte das Verfahren gegen die Essener Niko Liquids die Wettbewerbszentrale. Sie argumentierte, dass das Tabakerzeugnisgesetz Werbeaussagen verbietet, die den Eindruck erwecken, der Genuss der Tabakerzeugnisse sei gesundheitlich unbedenklich. Die Aussage „Genuss ohne Reue“ sei überdies per se irreführend ist, weil E-Zigaretten nach Stellungnahmen unter anderem des Deutschen Krebsforschungszentrums nicht gesundheitlich undenklich sind.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten - gesetzlich nicht statthaft
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter an. Die Werbeaussage erwecke den Eindruck, dass die Kapseln mit Flüssigkeiten (Liquids) gesundheitlich unschädlich seien, befand das Gericht. Zudem dürfen die Kapseln auch nicht als "apothekenreine Liquids" angepriesen werden, da sie laut Gesetz ohnehin einen bestimmten Reinheitsgrad vorweisen müssen. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist gesetzlich nicht statthaft.
Die Wettbewerbszentrale macht in einer Erklärung darauf aufmerksam, dass sie in den vergangenen zwei Jahren in insgesamt 12 Fällen gegen Werbung für E-Zigaretten vorgegangen ist. Ein Schwerpunkt der Beanstandungen bezog sich dabei auf die Verwendung gesundheitsbezogener Werbeaussagen. Die überwiegende Zahl der Unternehmen verpflichtete sich laut Wettbewerbszentrale außergerichtlich zur Unterlassung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG EssenAz.: 41 O 13/19Urteil vom 25. Oktober 2019