Einheiten in einem Ärztehaus dürfen nicht zu Privatwohnungen umgebaut werden
Der Sachverhalt
Die Parteien sind Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung von 1989/1990 dient das aus sieben Einheiten bestehende Gebäude "zur beruflichen und gewerblichen Nutzung", wobei die Räumlichkeiten "ausdrücklich beruflich oder gewerblich, insbesondere auch als Apotheke oder Arztpraxis genutzt werden" dürfen.
In sechs Einheiten waren zunächst Arztpraxen untergebracht, die siebte diente als Apotheke. Verklagt wurde der Eigentümer einer der ursprünglichen Arztpraxen von den anderen Mitgliedern der Teileigentümergemeinschaft.
2013 wurde in unmittelbarer Nähe zur Anlage ein großes Ärztehaus gebaut. Die Mieter des verklagten Eigentümers kündigten das Mietverhältnis. Aktuell werden nur noch drei Einheiten als Arztpraxen genutzt. Die Apotheke wurde zu einem Teil an ein Büro für Tierschutzhilfe vermietet und steht ansonsten leer. In einer der ehemaligen Arztpraxen befindet sich eine Schülernachhilfe. Der Beklagte teilte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum.
Bisheriger Prozessverlauf
Nachdem das Amtsgericht Dachau die Klage abgewiesen hatte, gab das Landgericht München der Berufung der Kläger statt und verurteilte den Eigentümer dazu, die Nutzung seiner Einheit zu Wohnzwecken zu unterlassen. Mit der Revision, die der Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, wollte dieser nun erreichen, dass die Klage abgewiesen wird.