Einreisebeschränkungen auch ohne Pandemielage möglich
Die neue Regelung legt fest, dass die entsprechenden Rechtsverordnungen auch nach Ende der epidemischen Lage noch ein Jahr weiter gelten und dann auch noch verändert werden können. Nach Ablauf des Jahres treten sie dann allerdings außer Kraft. Die epidemische Lage wurde zuletzt am 11. Juni noch einmalbis Ende September verlängert.
Die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" ist ein Rechtsbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 4 des deutschen Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der Begriff wurde anlässlich der COVID-19-Pandemie in Deutschland mit Wirkung zum 28. März 2020 in das IfSG eingeführt. Damit erhält der Bund die Möglichkeit, ohne Zustimmung des Bundesrates Verordnungen zu erlassen.