Neuer Gesetzentwurf

Elektronische Arbeitszeiterfassung soll verpflichtend werden

pr
Die Arbeitszeiterfassung soll systematisiert werden. Nach einem neuen Gesetzesentwurf sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen elektronisch aufzuzeichnen.

Das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) hat einen neuen Referentenentwurf veröffentlicht. Demnach sollen systematische Regelungen für die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geschaffen werden. Arbeitgeber werden im Entwurf verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Um eine verlässliche Aufzeichnung zu gewährleisten, müsse diese am Tag der Arbeitsleistung erfolgen, heißt es in dem Entwurf. Das schließe die spätere Korrektur einer Fehlbuchung oder einer versäumten Buchung nicht aus, wobei Korrekturen möglichst zeitnah erfolgen sollten.

Mit dem Gesetzesvorhaben will er Gesetzgeber entsprechende Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) umsetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im September 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen sei. Dabei bezieht sich das BAG auf ein Urteil des EuGHs vom 14. Mai 2019 zur Auslegung von EU-Richtlinien zur Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz.

Arbeitgeber ist für ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich

Für Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmenden wird eine Kleinbetriebsklausel eingeführt. Sie können dauerhaft von der Vorgabe der elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeiten abweichen. Aber auch diese hätten die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die dann allerdings auch händisch erfolgen könne.

Ziel des Arbeitszeitgesetzes sei insbesondere, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. Das gelte auch für den Jugendschutz, heißt es in dem Referentenentwurf. Klarstellend werde geregelt, dass die Aufzeichnung durch die Arbeitnehmenden selbst oder durch einen Dritten (zum Beispiel einen Vorgesetzten) erfolgen könne. Der Arbeitgeber sei aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Gerade bei der Arbeitszeitaufzeichnung biete sich die Vorgabe einer elektronischen Erfassung an – mit vertretbarem Aufwand, heißt es.

Eine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung soll nicht vorgeschrieben werden. Eine Dokumentation auf Papier, so wie sie bisher noch möglich war, ist nach den neuen Gesetzesplänen aber nicht mehr zulässig – auch nicht, wenn das Papier anschließend gescannt werde. Eine Zeiterfassung zum Beispiel per App oder über Tabellen­kalkulationsprogramme wie Excel sei hingegen möglich. Der Arbeitgeber habe die ArbeitnehmerInnen auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren. Außerdem habe er auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen der Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen.

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