enretec: Die novellierte Biostoffverordnung - das ist wichtig

mr
Hygiene
Bei medizinischem Personal gehören Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente zu den häufigsten Arbeitsunfällen. Schon ein Stich kann Krankheitserreger wie HIV oder Hepatitis übertragen. Aus Gründen des Arbeitsschutzes sind ein sicherer Umgang und die korrekte Sammlung von scharfen und spitzen Gegenständen unabdingbar.

Im Mai 2010 wurde durch den Rat der Europäischen Union die Richtlinie „… zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor“ erlassen. Diese Richtlinie diente der Durchführung der von der Europäischen Arbeitgebervereinigung für Kliniken und Gesundheitswesen (HOSPEEM) und dem Europäischen Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD) in 2009 geschlossenen Rahmenvereinbarung und sieht vor, eine möglichst sichere Arbeitsumgebung für die Angestellten im Gesundheitswesen zu schaffen. Verletzungen durch scharfe und spitze Gegenstände wie zum Beispiel Kanülen oder Skalpellklingen sollen vermieden und Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer für dieses Thema sensibilisiert werden.

Innerhalb von drei Jahren mussten alle EU-Mitgliedstaaten diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen. Deutschland hat dies im Juli 2013 getan und den Umgang mit scharfen und spitzen Gegenständen sowie deren Sammlung und Aufbewahrung in der Biostoffverordnung geregelt. Dies hat auch Auswirkungen auf Zahnarztpraxen.

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) ist eine Verordnung zum Schutz von Arbeitnehmern bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Sie wurde erstmals 1999 erlassen und im Juli 2013 zuletzt geändert. Mit ihr steht mehr denn je die Sicherheit von Angestellten im Mittelpunkt. Arbeitgeber sind für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich und müssen künftig neue Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergreifen. Für Zahnarztpraxen bringt die Biostoffverordnung zwei wesentliche Neuerungen mit sich.

Wichtige Neuerungen für Praxen

Verbot des Recapping

Wahrscheinlich jede Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis kennt das Verfahren des Zurücksteckens der Kanüle in die Schutzhülle, das sogenannte Recapping. Wenn nicht selber praktiziert, dann vom Hörensagen oder von Kolleginnen die diese Tätigkeit in der Praxis durchführen.

Mit Inkrafttreten der novellierten BioStoffV im vergangenen Jahr hat „der Arbeitgeber … sicherzustellen, dass gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappe zurückgesteckt werden“ (§ 11 Abs. 3 BioStoffV). Dennoch ist das Recapping in besonderen Fällen zulässig. Nämlich dann, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, die „eine Mehrfachanwendung des medizinischen Instruments erforderlich machen“ (§ 11 Abs. 3 BiostoffV). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn während einer Behandlung nachanästhesiert werden muss.

Dabei muss jedoch ein Verfahren angewendet werden, welches das Zurückstecken der Kanüle in die Schutzkappe  mit einer Hand erlaubt. Hierfür gibt es spezielle Spritzenhalter, die die Schutzkappe fest umschließen und somit das einhändige Zurückstecken möglich machen. Ein Beispiel für solch einen Spritzenhalter ist der Miramatic Holder Plus des Dentalgeräteherstellers Hager & Werken .

In der Praxis wird dies jedoch oftmals nicht wie vorgeschrieben durchgeführt. Häufig und sicher auch der Gewohnheit geschuldet, wird die Schutzkappe nach dem Anästhesieren mit einer Hand zurück auf die Kanüle geführt. Im Regelfall hält dabei die andere Hand die Spritze und schon ist in einem Moment der Unachtsamkeit die Stichverletzung vorprogrammiert. Noch immer ereignen sich jährlich rund 500.000 Nadel- und Stichverletzungen im gesamten Gesundheitswesen.

Ist keine Mehrfachanwendung erforderlich, empfehlen Experten, wie der auf die Entsorgung von dental-medizinischen Abfällen spezialisierte Fachbetrieb enretec GmbH , die sofortige Entsorgung der Kanüle.

Spezielle Behälter

Auch der Behälter in dem die scharfen und spitzen Gegenstände gesammelt und aufbewahrt werden, muss gemäß der überarbeiteten Biostoffverordnung bestimmte Kriterien erfüllen. Der „Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeiten Abfallbehältnisse bereitzustellen, die stich- und bruchfest sind und den Abfall sicher umschließen“ (§ 11 Abs. 4 BioStoffV). Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass die Behälter durch Farbe, Form und Beschriftung eindeutig als Abfallbehältnisse erkennbar sind. Dies gilt auch für Praxen, die bereits stichsichere Systeme verwenden. Somit ist die Verwendung von speziellen Behältern, die für diesen Abfall konzipiert sind, gesetzlich verpflichtend.

Der Praxisbetreiber ist dafür zuständig, dass seine Angestellten über diese Verordnung und die damit einhergehenden Schutzmaßnahmen unterrichtet werden und sie ein stärkeres Bewusstsein für die möglichen Gefahren entwickeln.

Bisherige Abläufe prüfen

Aufklärung

Mit der Biostoffverordnung ist die Sammlung von scharfen und spitzen Instrumenten künftig wesentlich strenger, aber auch eindeutiger geregelt. Gab es bisher die Empfehlung des Robert-Koch-Institut (RKI) zu diesem Thema, so haben Praxisbetreiber jetzt eine rechtsverbindliche Verordnung an die sie sich halten müssen. Die RKI-Empfehlung (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene) sprach in der Vergangenheit bereits von durchstich- und bruchsicheren Behältnissen für die Sammlung von scharfen, spitzen und zerbrechlichen Gegenständen. Doch auch das Einbetten dieser Abfälle in eine feste Masse (zum Beispiel Gips) war bis Mitte vergangenen Jahres zulässig. Da die Biostoffverordnung der RKI-Empfehlung übergeordnet ist, stellt das Eingipsen der scharfen und spitzen Gegenstände keine Alternative mehr dar.

Was die Sammlung der scharfen und spitzen Instrumente betrifft, so sollte diese so nah wie möglich am Anfallort erfolgen. Auch dies minimiert das Risiko einer Verletzung, denn jeder Weg der mit der ungeschützten Kanüle zurückgelegt werden muss, birgt weitere Gefahren. Sollte es dennoch erforderlich sein, die benutzten Instrumente innerhalb der Praxis zu transportieren, empfiehlt sich dafür ein abschließbares Tray.

Sammelbehälter, die alle zuvor genannten Kriterien  erfüllen, bekommen Zahnarztpraxen bei Ihrem Dental-Fachhändler günstig zu kaufen. Auch die Entsorgung dieser Abfälle bieten die meisten Fachhändler inzwischen an. Gemeinsam mit dem Entsorgungsfachbetrieb enretec GmbH wurde ein Rücknahmesystem für verbrauchte Dentalabfälle ins Leben gerufen. Die Praxen können mit der Teilnahme an diesem Rücknahmesystem schnell, günstig und ohne Vertragsbindung die gesetzlich geforderten Sammelbehälter beziehen und später entsorgen. Für die Abwicklung aller operativen Tätigkeiten durch den Fachhandel ist der Entsorgungsfachbetrieb enretec GmbH zuständig.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.