Entscheidung im Streit um E-Zigaretten
Im April 2012 hatte das OVG im Eilverfahren bereits dagegen entschieden: Die sogenannten Liquids, die in der E-Zigarette verdampft und dann eingeatmet werden, seien keine Arzneimittel. Das Land Nordrhein-Westfalen durfte daher zwischenzeitlich nicht warnen, die Liquids unterlägen dem Arzneimittelrecht. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2012 hob dieses Verbot allerdings wieder auf.
Vorausgegangen war ein Streit zwischen einem Hersteller der rauchfreien Zigaretten und dem NRW-Gesundheitsministerium. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in erster Instanz Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) recht gegeben: Die Liquids seien als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen (Az.: 16 K 3792/12). Dagegen hatte der Kläger Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt.
Drei Verfahren im Stundentakt
In Münster stehen am Dienstag im Stundentakt nun gleich drei Verfahren an. Das OVG muss im Kern immer die gleiche Frage klären: Sind die nikotinhaltigen Flüssigkeiten Arzneimittel und E-Zigaretten ein Medizinprodukt? Einmal ist die Stadt Wuppertal (10.15 Uhr), dann das Land Nordrhein-Westfalen (11.15 Uhr) und im dritten Verfahren die Bundesrepublik Deutschland (12.15 Uhr) die Beklagte. Dabei geht es um Verkaufsverbote, Warnhinweise und eine Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Das Bundesinstitut wendet sich in dem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das hatte bestimmte Produkte für E-Zigaretten als Genussmittel und nicht als Arzneimittel eingestuft. Das BfArM hatte bei diesen Produkten aber die pharmakologische Wirkung von Nikotin herausgestellt und sie deshalb als zulassungspflichtige Arzneimittel bewertet.
Genuss- versus Arzneimittel
Die bloße Tatsache, dass die Liquids Nikotin enthalten, schafft noch keine Klarheit. Zigaretten enthalten auch Nikotin, fallen aber unter die Tabakrichtlinie und sind damit kein Arzneimittel. Nikotinpflaster dagegen sind ein Arzneimittel und dürfen nur von Apotheken verkauft werden. Die E-Zigaretten-Liquids unter die Tabakrichtlinie zu stellen, war vom zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abgelehnt worden.
Ein ganz anderer Aspekt kommt am Dienstag in Münster nicht zur Sprache: Das Rauchverbot in Nordrhein-Westfalen gilt auch für E-Zigaretten. Ein Kölner Gastwirt klagte dagegen - er will, dass in seiner Kneipe gedampft werden darf. Wann das Kölner Verwaltungsgericht darüber verhandelt, steht noch nicht fest.