EU-Staaten erkennen Antigenschnelltests gegenseitig an
Bevor der EU-Gipfel in dieser Woche begann, haben sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, gegenseitig die Ergebnisse von Antigenschnelltests anzuerkennen.
Der EU-Rat hat hierzu eine Empfehlung veröffentlicht, wonach er den Einsatz von Antigenschnelltests vor allem in den folgenden Situationen empfiehlt:
zur COVID-19-Diagnose bei Fällen mit Symptomen, wenn ein Patient ins Krankenhaus oder Person in eine soziale Pflegeeinrichtung aufgenommen wird,
bei Personen mit Kontakt zu bestätigten Fällen,
bei Ausbruchs-Clustern zwecks Früherkennung und Isolierung von Fällen,
zum Screening von Hochrisikogebieten und geschlossenen Umgebungen, wie Krankenhäusern, anderen Gesundheitseinrichtungen, Alters- und Pflegeheimen, Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Schulen, Gefängnissen und Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber,
in epidemiologischen Situationen oder Gebieten mit hoher oder sehr hoher Testpositivitätsrate.
Darüber hinaus empfiehlt der EU-Rat, dass die EU-Mitgliedstaaten das Testen mit Antigenschnelltests nur von geschultem Gesundheitspersonal oder geschulten Anwendern durchführen lassen.
Seit November 2020 rät Brüssel dazu, Antigenschnelltests zusätzlich zu Tests nach der Methode Polymerase-Kettenreaktion (PCR) einzusetzen, zum Beispiel beim Testen von Reisenden aus Nicht-EU-Ländern. Häufig wurden die Ergebnisse der Antigentests aber von anderen EU-Ländern nicht anerkannt.
Der Vorteil von Antigenschnelltests besteht darin, dass keine Laboranalyse notwendig ist. Bereits nach zehn bis 30 Minuten liegt das Ergebnis vor. Zu beachten ist allerdings, dass sie nicht genauso zuverlässig wie PCR-Tests sind, bei denen ein Labor den Abstrich untersucht. Vor allem dann nicht, wenn der Patient keine Symptome aufweist.