G-BA zu Liposuktion

Fettabsaugen wird Regelleistung bei Lipödem

ao
Allgemeinmedizin
Patientinnen mit einem Lipödem können sich künftig unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung unter bestimmten Bedingungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung operativ Fett absaugen lassen (Liposuktion). Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

Das Lipödem ist eine krankhafte Fettgewebsvermehrung an den Beinen und gegebenenfalls Armen, die für die Betroffenen mit starken Schmerzen verbunden ist. Bislang war die Liposuktion nur bei einem Lipödem im Stadium III und als befristete Ausnahmeregelung eine Kassenleistung. 

Wissenschaftliche Grundlage für den Beschluss sind erste Ergebnisse einer vom G-BA veranlassten Studie. Sie belegen demnach, dass die operative Fettgewebsreduzierung deutliche Vorteile gegenüber einer alleinigen nichtoperativen Behandlung hat. Durch die Entfernung des krankhaft vermehrten Fettgewebes konnten die Krankheitsbeschwerden gelindert werden, heißt es.

Die Liposuktion ist ein operativer Eingriff, mit dem das krankhaft veränderte Unterhautfettgewebe des Lipödems reduziert wird. Sie kann laut G-BA dazu beitragen, dass sich die Schmerzen und eventuell vorhandene Bewegungseinschränkungen verringern. Von der Erkrankung sind fast ausschließlich Frauen betroffen. Geht das Lipödem mit einem bestimmten Ausmaß einer Adipositas einher, muss diese vorrangig behandelt werden.

Voraussetzung ist, dass eine konservative Therapie erfolglos bleibt

Bevor eine Liposuktion als Kassenleistung erbracht wird, muss nach Angaben des G-BA unter anderem über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie wie zum Beispiel Kompressions- und Bewegungstherapie kontinuierlich durchgeführt worden sein. Wenn sich die Beschwerden trotzdem nicht bessern und die weiteren Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem vorliegen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Liposuktionsbehandlung verordnen.

Weitere qualitätssichernde Anforderungen des G-BA zum neuen Leistungsanspruch betreffen beispielsweise die Qualifikation der indikationsstellenden sowie der operierenden Ärztinnen und Ärzte, die Operationsplanung und die postoperative Nachbeobachtung.

Das Bundesgesundheitsministerium prüft den Beschluss zur Aufnahme der Liposuktion in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung. Wird er nicht beanstandet, tritt er einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) anzupassen.

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