Freiberufliche Ärzte dürfen Kollegen einstellen
Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils erforderlichen Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen, bei problematischen Fällen die Therapie auch übernehme und dass sie die Tätigkeit des Fachpersonals regelmäßig kontrollieren, stellten die Richter des Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil klar (Urteil vom 16. Juli 2014, Az. VIII R 41/12).
Die klagenden Ärzte mit einer Praxis in der Rechtsform einer GbR führen einen mobilen Anästhesiebetrieb. Das heißt, sie kommen überwiegend in den Praxen anderer Mediziner zum Einsatz, wenn dort Operationen unter Narkose durchgeführt werden sollen. Die Gesellschafter führen Voruntersuchungen durch und schlagen Behandlungsmethoden vor.
In den Streitjahren beschäftigten die Ärzte eine angestellte Medizinerin, die die eigentliche Anästhesie nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Da nun nicht mehr ausschließlich Gesellschafter in der Gemeinschaftspraxis tätig waren, ging das Finanzamt von einer gewerblichen Tätigkeit aus.
An der Freiberuflichkeit ändert sich nichts
Diese Ansicht bestätigte sich vor Gericht allerdings nicht. An der Freiberuflichkeit im Bereich der ärztlichen Tätigkeit ändere sich auch dann nichts, wenn qualifiziertes Personal engagiert wird, entschied der BFH und bestätigte damit die vorinstanzliche Entscheidung.
Kontrolle der Arbeiten des Personals reicht aus
Elementar sei aber, dass der Berufsträger stets in allen Fällen leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt. Hierfür reiche es aus, dass die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals regelmäßig und eingehend kontrolliert wird. Die Voraussetzung sei im konkreten Fall gewahrt, so die Richter.
Die Gesellschafter hätten die Voruntersuchungen ausschließlich selbst durchgeführt und die Behandlungsmethode festgelegt. Erst dann sei die angestellte Ärztin zum Einsatz gekommen und das auch nur in unproblematischen Fällen.
Strengerere Anforderungen lehnen die Richter ab
Strengerere Anforderungen an eine freiberufliche Tätigkeit im medizinischen Bereich hat der BFH mit seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt. Würde man darüber hinaus verlangen, dass die Gesellschafter auch noch die Anästhesietätigkeit ausführen, schließe man den Einsatz von Fachpersonal im Bereich der Heilberufe faktisch aus.