Für eine sektorübergreifende Versorgungsplanung
Ziel solle sein, dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ mehr Geltung zu verschaffen, der quer durch die Republik sehr unterschiedlich umgesetzt werde. „Ein Grund dafür ist, dass Budgetverhandlungen zwischen Krankenkassen und Kliniken nicht den realen Versorgungsbedarf in einer Region berücksichtigen, sondern vor allem Strukturen und Leistungsmengen der Vergangenheit fortschreiben. Das können wir ändern“, erläutert KBV-Chef Dr. Andreas Gassen.
Gutachten liefert methodisches Rüstzeug
Wie sich das Potenzial der ambulanten Versorgung besser nutzen lässt, welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, wurde beim Forum des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) in Berlin diskutiert. Vor rund 200 Fachleuten aus dem Gesundheitswesen wurde dabei ein Gutachten von Zi und Barmer GEK vorgestellt. Es soll das methodische Rüstzeug liefern, wie der konkrete Versorgungsbedarf der Bevölkerung einer Region analysiert und bewertet, auf dortige Krankenhäuser bezogen werden und schließlich in die Verhandlungen mit den Kliniken einfließen kann.
Regional unterschiedliche Arbeitsteilung zwischen den Sektoren
„Die Arbeitsteilung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung ist in den verschiedenen Regionen sehr unterschiedlich und erscheint nicht immer gut begründet. Bessere Effizienz in der medizinischen Versorgung setzt aber voraus, dass sowohl ambulant als auch stationär die Entwicklung des konkreten Behandlungsbedarfs stärker berücksichtigt wird. Das entspräche dem Grundsatz einer rationalen sektorenübergreifenden Versorgungsplanung“, sagte Dr. Rolf-Ulrich Schlenker, stellvertretender Barmer-Vorsitzender.
Kassen und Kliniken sollten Leistungsmengen definieren
„Krankenkassen und Krankenhäuser sollten für das Folgejahr Leistungsmengen vereinbaren, die auch Verlagerungen der Versorgungsebene vom stationären in den ambulanten Bereich und das ambulante Potenzial stärker berücksichtigen“, fordert Zi-Geschäftsführer Dr. Dominik von Stillfried. Dazu müssten jedoch die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden, vor allem in den Krankenhausgesetzen. So könnten Verlagerungseffekte an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung angemessen berücksichtigt werden.