G-BA aktiviert bundeseinheitliche Sonderregeln für verordnete Leistungen
Die Sonderregeln gelten vom 2. November bis zum 31. Januar 2021 und werden, je nachdem, wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert. Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrsmonaten bewährten Ausnahmemöglichkeiten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an.
Die beschlossenen Regelungen ergänzen insbesondere die bereits geltenden Sonderregelungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen: telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen (Oktober 2020) und Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten (seit Frühjahr 2020).
Diese Sonderregelungen ergänzen vom 2. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 die bereits bestehenden bundesweiten Ausnahmeregelungen:
Diese Sonderregelungen ergänzen vom 2. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 die bereits bestehenden bundesweiten Ausnahmeregelungen:
Videobehandlung
Verordnungen nach telefonischer Anamnese
Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen
erleichterte Vorgaben für Verordnungen
Der Beschluss tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 2. November 2020 in Kraft. Sämtliche vom G-BA beschlossenen Corona-Sonderregelungen finden Sie hier:https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/
Hintergrund
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