Geheime Datenerfassung beim Zugang zum Betrieb unzulässig
Im Betrieb der Klägerin wurden Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen mittels eines Erfassungsgeräts und eines personenbezogen Transponders erfasst. Dieselben Transponder dienten auch als elektronischer Schlüssel für ein Drehkreuz, durch das die Beschäftigten den Betrieb betreten und wieder verlassen konnten. Auch diese Daten wurden gespeichert.
Die Betriebsleitung hatte einen Hinweis erhalten, dass die Klägerin Raucherpausen mache, ohne sich im System der Arbeitszeiterfassung abzumelden. Die Firma nahm dies zum Anlass für einen Abgleich der Daten der Arbeitszeiterfassung mit denen am Drehkreuz. Ergebnis war ein angeblicher Arbeitszeitbetrug von knapp 30 Stunden innerhalb von drei Monaten. Daher kündigte die Firma fristlos, hilfsweise ordentlich.
Geheime Erfassung verstößt gegen Datenschutzgrundverordnung
Vor dem LAG Chemnitz hatte dies keinen Bestand. Die Firma habe die Mitarbeiterin nicht über die Datenerfassung am Drehkreuz informiert und schon gar nicht habe die Klägerin dem zugestimmt. Damit habe der Arbeitgeber gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen und das Recht der Klägerin auf informelle Selbstbestimmung verletzt. Die so erhobenen Daten könnten daher nicht zu Beweiszwecken herangezogen werden.
Zudem dürften solche Kontrolldaten ohnehin nur als „letztes Mittel“ ausgelesen und verwendet werden. Selbst wenn – wie vom Arbeitgeber behauptet – die Klägerin von der Datenerfassung am Drehkreuz gewusst habe, hätte der Arbeitgeber sie daher zunächst anhören und mit dem anonymen Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs konfrontieren müssen. Dies sei aber unterblieben.
Sächsisches Landesarbeitsgericht
Az.: 4 Sa 73/23
Urteil vom 6. Juli 2023 (schriftlich veröffentlicht erst 22. Januar 2024)