Gericht untersagt „Klimaneutral“-Werbung für Zahnpflegeprodukte
Darunter waren Aussagen wie „Klimaneutral zertifiziert“, „Klimaneutral – Ja“, „Klimaneutral Produkt“ und „Klimaneutral“. Die Wettbewerbszentrale reichte deswegen beim Landgericht München I Klage gegen das Unternehmen ein, die Beklagte erkannte die Klage nun an.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht klimaneutral
Begriffe wie „klimaneutral“ sind rechtlich besonders sensibel. Verbraucher verstehen sie regelmäßig so, dass Emissionen bei Herstellung und Wertschöpfung vermieden oder deutlich reduziert werden. Tatsächlich beruhte die beworbene Klimaneutralität jedoch auf Kompensationsmaßnahmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Unternehmen bei der Verwendung eines mehrdeutigen Umweltbegriffs klar und unmittelbar in der Werbung selbst erläutern, welche konkrete Bedeutung gemeint ist. Eine solche Erläuterung fehlte hier.
Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, erhob die Wettbewerbszentrale Klage. Das Landgericht untersagte die beanstandeten Werbeaussagen im Wege des Anerkenntnisurteils.
Landgericht München I
Az. 37 O 14726/25
Urteil vom 10. Februar 2026


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