Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für Tabakerhitzer
In der beanstandeten Ausgabe wurde in der Rubrik „Magazin / Highlights Termine Hingucker“ auf mehreren Seiten für verschiedene Produkte geworben. Auf einer Seite wurde dabei unter der Überschrift „Lifestyle“ ein Tabakerhitzer vorgestellt.
Werbung in redaktionellem Gewand
Der Beitrag lautete:
“Keine Zigarette: Klar, aufhören wäre besser. Tabakerhitzer […] kommt zumindest aber schon mal ohne Rauch und Asche – und kann in den Pause-Modus schalten.“
Zudem wurden der Name des Produkts, der Hersteller, ein Preis („ca. 60 Euro“) sowie eine konkrete Bezugsquelle im Internet genannt. Ergänzt wurde die Darstellung durch eine werbewirksame Produktabbildung.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale handelte es sich hierbei um Werbung. Die Formulierung „Klar, aufhören wäre besser“ habe das Rauchen nur scheinbar relativiert, um dann gezielt die vermeintlichen Vorteile des Produkts hervorzuheben. Struktur und Inhalt der Darstellung hätten erkennbar darauf abgezielt, den Absatz des Produkts zu fördern.
Werbeverbot gilt auch für „neuartige“ Tabakerzeugnisse
Wie die Wettbewerbszentrale ausführt, verbietet das Gesetz Werbung für Tabakerzeugnisse in Printmedien und digitalen Publikationen, die sich an die Allgemeinheit richten (§ 19 Abs. 2 und 3 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)).
„Das Verbot gilt auch für sogenannte erhitzte Tabakerzeugnisse“, betonen die Prüfer. „Die werbende Zeitschrift unterfiel als Print- und digitale Publikation dem gesetzlichen Werbeverbot. Bei dem Werbeverbot des § 19 TabakerzG handelt es sich um eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG handelt, sodass der Verstoß hiergegen zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt.“
Unterlassungserklärung im Klageverfahren
Die Wettbewerbszentrale hatte den Verlag demzufolge zunächst erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In einem in der Folge angestrengten Klageverfahren vor dem Landgericht Hamburg hatte auch das Gericht erkennen lassen, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestünden, dass die Werbung rechtswidrig gewesen sei.
Der Verlag hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale letztlich zum Unterlassen verpflichtet und die Kosten des Verfahrens übernommen; die Wettbewerbszentrale zog die Klage zurück.


169

