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Gesetzgeber stärkt Selbstverwaltung

sg/pm
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Der Gesetzgeber in Bayern hat das Heilberufe-Kammergesetz novelliert. Damit gewährt er den Kammern einen großen Gestaltungsspielraum.

Am 1. August tritt das novellierte Heilberufe-Kammergesetz in Bayern in Kraft. In dem einstimmigen Beschluss des Landtags sieht Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer und Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer, eine Stärkung der Selbstverwaltung: "Die Heilberufekammern der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte und Psychotherapeuten sind mehr als nur eine berufliche Interessenvertretung.“

Mehr als nur eine berufliche Interessenvertretung

Kammern erfüllen Benz zufolge einen wichtigen Dienst im Sinne des Patientenschutzes und entlasten den Staat von kostenträchtigen Aufgaben. Außerdem seien sie eine Säule der beruflichen Ausbildung des Praxispersonals. In der Fort- und Weiterbildung stärkten sie die Kompetenz des einzelnen Berufsträgers und leisteten somit einen wichtigen Beitrag für das uneingeschränkt hohe Niveau der medizinischen Versorgung in Bayern. 

Notwendig sei die Neuregelung insbesondere durch Änderungen im Vertragsarztrecht (seit 2007) geworden, hier vor allem aufgrund der neu geschaffenen Möglichkeit, an bis zu drei Praxisorten tätig zu werden. Auch die Berufsaufsicht werde gestärkt. So könnten Rügen bei berufswidrigem Verhalten künftig mit Geldbußen sanktioniert werden.

Starkes Signal für die Zukunft 

Benz: "Der Gesetzgeber gewährt den Kammern einen großen Gestaltungsspielraum bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Unzählige ehrenamtlich tätige Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte und Psychotherapeuten nehmen diesen Auftrag zur Mitverantwortung in den Körperschaften ernst. Sie werden den einstimmigen Gesetzesbeschluss als starkes Signal für die Zukunft verstehen.“

Das Heilberufe-Kammergesetz, dessen Vorläufer bis ins Jahr 1927 zurückreichen, bildet die Rechtsgrundlage für die jeweilige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es formuliert als Aufgaben, die beruflichen Belange der Mitglieder wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen, die Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für ihre Mitglieder zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.  

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