Gibt es einen Rechtsanspruch auf Homeoffice?
Mit genau dieser Frage musste sich jetzt das Arbeitsgericht Düsseldorf beschäftigen, berichtet der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel vom VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte mit Sitz in Stuttgart.
Das Ergebnis überrascht viele: Allein eine langjährige Homeoffice-Praxis reicht nicht aus, um dauerhaft von zu Hause arbeiten zu dürfen. Trotzdem darf der Arbeitgeber Beschäftigte auch nicht ohne Weiteres zurück ins Büro schicken.
Eine langjährige Homeoffice-Praxis reicht nicht
Der Arbeitnehmer war seit 2014 als IT-Mitarbeiter beschäftigt. Über viele Jahre arbeitete er immer an mehreren Tagen pro Woche im Homeoffice. Die Arbeit von zu Hause war nach seiner Aussage von den damaligen Vorgesetzten genehmigt worden.
Als der Arbeitgeber später Defizite bei seiner Arbeitsleistung feststellte, ordnete er an, dass der Mitarbeiter künftig wieder überwiegend im Betrieb arbeiten müsse. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen und verlangte weiterhin Homeoffice an der Hälfte seiner Arbeitstage.
Das Arbeitsgericht stellte zunächst klar: Allein weil Homeoffice über viele Jahre praktiziert wurde, entsteht noch kein dauerhafter Anspruch. Weder eine betriebliche Übung noch eine verbindliche Gesamtzusage des Arbeitgebers lagen im konkreten Fall vor.
Auch interne Hinweise zum mobilen Arbeiten reichten nicht aus. Sie enthielten lediglich organisatorische Vorgaben und standen ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die jeweilige Führungskraft. Der Arbeitgeber durfte den Arbeitsort daher grundsätzlich weiterhin festlegen.
Der Arbeitsvertrag ändert sich nicht stillschweigend
Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts: Selbst eine über Jahre gelebte Homeoffice-Praxis führt nicht automatisch dazu, dass sich der Arbeitsvertrag stillschweigend ändert.
Dafür müssten besondere Umstände vorliegen, die beim Arbeitnehmer berechtigtes Vertrauen begründen, dauerhaft ausschließlich oder überwiegend von zu Hause arbeiten zu dürfen. Solche Umstände konnte der Kläger nicht nachweisen.
Der Arbeitnehmer berief sich außerdem darauf, dass andere Beschäftigte weiterhin im Homeoffice arbeiten durften. Auch damit hatte er keinen Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur greift, wenn vergleichbare Beschäftigte ohne sachlichen Grund günstiger behandelt werden. Dies konnte der Kläger nicht darlegen.
Aber der Chef darf auch nicht willkürliche Ansagen machen
Obwohl der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Homeoffice hatte, erklärte das Gericht die konkrete Rückkehranordnung für unwirksam. Der Grund: Der Arbeitgeber konnte nicht nachvollziehbar begründen, warum gerade die stärkere Präsenz dieses Mitarbeiters die behaupteten Organisations- und Kommunikationsprobleme beheben sollte.
Arbeitgeber dürfen zwar den Arbeitsort bestimmen. Sie müssen ihre Entscheidung aber nach billigem Ermessen treffen und nachvollziehbar begründen. Fehlt eine sachliche Begründung, kann die Weisung unwirksam sein.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?
Das Urteil stärkt grundsätzlich das Weisungsrecht des Arbeitgebers, lautet Görzels Fazit. „Wer keine vertragliche Homeoffice-Regelung getroffen hat, kann Beschäftigte grundsätzlich wieder ins Büro zurückholen. Die Entscheidung sollte jedoch sorgfältig vorbereitet und gut begründet werden.“
Denn pauschale Rückkehranordnungen können unwirksam sein. Arbeitnehmer wiederum sollten nicht davon ausgehen, dass jahrelanges Homeoffice automatisch zu einem dauerhaften Anspruch führt.
Besteht jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die Rückkehr ins Büro oder werden persönliche Interessen nicht ausreichend berücksichtigt, kann eine Rückkehranordnung im Einzelfall unwirksam sein. Denn eine langjährige Homeoffice-Praxis begründet allein keinen Anspruch darauf, dauerhaft von zu Hause arbeiten zu dürfen.
Arbeitgeber können den Arbeitsort grundsätzlich wieder ändern. Sie müssen ihr Weisungsrecht jedoch sorgfältig und nach billigem Ermessen ausüben, betont Görzel. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, kann die Rückkehr ins Büro unwirksam sein.
Arbeitsgericht Düsseldorf
Az.: 3 Ca 6587/25
Urteil vom 11. Februar 2026


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