Gleicher Lohn für Geringverdiener
Der Kläger ist als Rettungsassistent geringfügig beschäftigt. Sein Arbeitgeber führt im Auftrag eines Rettungszweckverbandes unter anderem Notfallrettung und Krankentransporte durch und beschäftigt „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen pro Stunde 17 Euro brutto bezahlt wird.
Daneben sind „nebenamtliche“ Rettungsassistenten tätig, die einen Stundenlohn von 12 Euro brutto erhalten. Der Arbeitgeber teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, sie können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen dann versucht wird zu entsprechen. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht.
Der Kläger verlangt eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021, denn die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung dar.
Der Arbeitgeber hält die Lohndifferenz allerdings für gerechtfertigt, weil man mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Außerdem erhielten sie eine höhere Stundenvergütung, da sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht änderte nun allerdings das Urteil des Arbeitsgerichts ab und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Vergütung. Die Revision beim BAG blieb ohne Erfolg.
Weisungsrecht des Arbeitgebers rechtfertigt keinen höheren Lohn
Denn die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung benachteilige den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 im Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne sachlichen Grund. In der Begründung hieß es auch: „Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus.“
Der vom Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten ist kein Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen, so das BAG.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 5 AZR 108/22
Urteil vom 18. Januar 2023