Bundesverband der Freien Berufe (BFB)

Hochwasserkatastrophe: Fragen und Antworten für Betroffene

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Praxis
Wie gehe ich vor, wenn mein Haus zerstört ist? Drinnen alles total verschlammt - muss man trotzdem zur Arbeit gehen? Wie verhindere ich Schimmelbildung an der Bausubstanz? Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat FAQ zur Hochwasserkatastrophe zusammengestellt.

Müssen Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen, obwohl Schäden am eigenen – oder fremden Wohnhaus behoben werden müssen?

Arbeitnehmer, denen die Arbeitsleistung objektiv oder subjektiv unmöglich ist, sind von ihrer Arbeitspflicht befreit. Dies ist etwa der Fall, wenn die Notwendigkeit zur Schadensbehebung an Haus oder Wohnung so dringlich ist, dass dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung vorübergehend nicht zumutbar ist.

Grundsätzlich ist das nur der Fall, wenn es um das eigene Heim geht – eine Aufhebung der Arbeitspflicht, um anderen zu helfen, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Arbeitnehmer sollten in jedem Fall ihrem Arbeitgeber den Grund und die Dauer der Verhinderung so früh wie möglich mitteilen. Sie müssen grundsätzlich nicht mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen, erhalten aber im Regelfall auch keine Vergütung für die Fehlzeiten – sofern kein Fall des § 616 BGB (s.o.) vorliegt.

Haben Arbeitnehmer, die wegen Hochwasser nicht zur Arbeitsstätte gelangen können, gleichwohl einen Anspruch auf Vergütung?

Wenn Arbeitnehmer aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht arbeiten konnten, weil sie sich etwa um ihre Wohnung oder ihre Angehörigen kümmern mussten, haben sie für diese Tage Anspruch auf Vergütung (§ 616 BGB).

Dies gilt allerdings nicht, wenn sie nicht aufgrund ihrer individuellen, sondern aufgrund der allgemeinen Situation nicht arbeiten konnten, etwa weil die Verkehrswege versperrt waren oder Mobilfunk oder Internet im Homeoffice nicht funktionieren. Zudem kann § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein, dann besteht für diese Tage kein Vergütungsanspruch.

Kann nach Wegschwemmen eines Hauses durch eine Flutwelle in absehbarer Zeit ein Wiederaufbau an gleicher Stelle erfolgen oder wird es im Allgemeinen umfangreicher grundbaulicher Maßnahmen einschließlich Trocknung, Verdichtung bedürfen? Welche Untersuchungen sind dafür erforderlich und in welchem Zeitraum können diese durchgeführt werden?

Auf jeden Fall ist eine Baugrunduntersuchung durchzuführen, ob die bestehenden Fundamente unterspült und noch tragfähig sind. Insbesondere die angespülten Ablagerungen sind zu untersuchen, ob diese entfernt werden müssen oder vor Ort verbleiben können. Zusätzlich muss sich ein Bild von der Schadstoffbelastung des angespülten Erdreichs (Öl, organische oder mikrobielle Belastungen) gemacht werden.

Zudem muss mit dem geplanten Aufbau die Eignung der Fundamente geprüft und berechnet werden. Alte Gewölbekeller sind in der Regel tragfähig, meistens überdimensioniert. Ungünstiger sieht es bei Bauten der 1950er- und 1960er-Jahre aus.

Folgende Schritte sind erforderlich:

Inaugenscheinnahme – kurzfristig mit wenig Aufwand

Baugrunduntersuchung – Beprobung und Analyse – circa 1 Woche

Schadstoffuntersuchung - Beprobung und Analyse – circa 1 Woche

Statische Berechnung in Abhängigkeit des Wiederaufbaus

Was kann man machen, um nach Überschwemmungsschäden zu verhindern, dass es an der Bausubstanz zu Schimmelpilzbildung oder ähnlichen Entwicklungen kommt, die zu gesundheitlichen Schäden führen können?

Unvermeidlich ist eine Bautrocknung mit Überwachung des Feuchtegehaltes. Schon befallene Flächen müssen großflächig entfernt und dürfen auf keinen Fall überbaut werden. Der Sporenbefall in der Luft ist messbar. Eine Messung sollte nach Abschluss der Trocknung durchgeführt werden.

Wie muss ich vorgehen, wenn mein Haus zerstört ist beziehungsweise in Mitleidenschaft gezogen wurde?

Zunächst ist es wichtig, die Gebäudeversicherung zu kontaktieren. Möglichst viele der Schäden sollten dokumentiert werden. Es ist auch wichtig, Helferstunden zu bilanzieren, da diese gegebenenfalls später entschädigt werden (Wer hat wann wie viel Arbeit geleistet?). Die Versicherungen haben eigene Gutachter, die in den betroffenen Gebieten unterwegs sind. Privat in Auftrag gegebene Gutachten werden gegebenenfalls von den Versicherern nicht akzeptiert.

Zudem sind die Bauaufsichten vor Ort, um die Sicherheit von Gebäuden zu beurteilen. Wirtschaftlichkeitsbewertungen oder Wiederaufbauempfehlungen können derzeit noch nicht vorgenommen werden. Daher muss in den stark betroffenen Gebieten sicherlich mit Wiederaufbaumaßnahmen noch abgewartet werden, welche städtebaulichen Konzepte die Kommunen erarbeiten. Die Kommunen werden dazu informieren.

Quelle: BFB

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