Zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Homeoffice für ZFA? Nicht so einfach!

silv/LL
Praxis
Der Verband medizinischer Fachberufe (VmF) wollte wissen, inwieweit für Praxismitabeiterinnen Homeoffice vorstellbar ist. Auch 480 ZFA beantworteten die Umfrage. Aber wo ein Wille ist, ist nicht immer auch ein (rechtlich gangbarer) Weg.

Die neue Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeberinnen dazu, ihren Mitarbeiterinnen Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeiten dafür geeignet sind. Umgekehrt sollen Arbeitnehmerinnen das Angebot annehmen, wenn es ihnen möglich ist. Der VmF stellte die Frage, inwieweit Homeoffice bei Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA), Zahntechnikerinnen (ZT), Medizinischen Fachangestellten (MFA) und Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA) grundsätzlich möglich ist.

Frage zum Mobilen Arbeiten (eine Antwortmöglichkeit)

Frage zum Mobilen Arbeiten (eine Antwortmöglichkeit)

Sehen Sie für Ihren Arbeitsbereich die Möglichkeit, dass Sie bestimmte berufliche Tätigkeiten, wie z.B. Abrechnung, Organisation, ZE designen etc. zumindest in Teilen von zu Hause oder sogar mobil (z.B. auf dem Arbeitsweg im Zug) erledigen könnten?

MFA

ZFA

TFA

ZT

Ja

381

104

64

12

Nein

744

376

308

72

Nachfrage bei Beantwortung mit „Ja“: Haben Sie diese Möglichkeit bereits genutzt?

MFA

ZFA

TFA

ZT

Ja, schon vor der Pandemie

99

28

11

4

Ja, seit der Pandemie

47

8

11

1

Nein, ich möchte das nicht

32

11

10

2

Nein, ich würde gern, aber mein*e Arbeitgeber*in will das nicht

203

57

32

5

"Wir sind über das Ergebnis erstaunt“, schreibt der Verband auf Facebook. „Immerhin 34 Prozent der MFA, 17 Prozent der TFA, 22 Prozent der ZFA und 14 Prozent der Zahntechnikerinnen gaben an, dass sie in ihrem Arbeitsbereich die Möglichkeit sehen, bestimmte berufliche Tätigkeiten zumindest in Teilen von zu Hause aus erledigen zu können. Tatsächlich tun dies laut Umfrage bisher 13 Prozent der MFA, 6 Prozent der TFA, 8 Prozent der ZFA und 6 Prozent der Zahntechnikerinnen, die sich an der Umfrage beteiligt haben.“

Spannende Diskussion auf Facebook

„Ich hätte gern Homeoffice, ich arbeite 20 Stunden in der Woche und könnte 5 davon bestimmt daheim erledigen (Briefe schreiben, Korrektur der abgerechneten Leistungsziffern etc.) aber mein AG will das ebenfalls nicht“, schreibt eine Userin auf Facebook. Eine andere arbeitet „20 Stunden pro Woche, davon vier Stunden zu Hause“. Sie erzählt: „Ich habe ein VPN aufs Laptop bekommen, welches allerdings mein privates ist.“

„Ich könnte mir sowas sehr gut vorstellen. Vielleicht so halb Homeoffice, halb Praxis. Wäre auch mein Modell. Da mein Fahrweg zur Arbeit sehr lang ist, wäre das für mich auch eine Alternative“, schreibt eine MFA auf Facebook.

Die Crux ist der Datenschutz

Viele Mitarbeiterinnen sehen auch vor dem Hintergrund der Pandemie Vorteile, einen Teil der Arbeit nach Hause zu verlegen. Organisationstätigkeiten wie Listen oder Statistiken erarbeiten oder Telefonanrufe könne man aus ihrer Sicht gut im Homeoffice erledigen.

Dass es nicht ganz so einfach ist, darauf weist die Bundeszahnärztekammer hin. "Die größte Hürde ist die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Einhaltung der zahnärztlichen Schweigepflicht", betont sie in einem aktuellen Statement, in dem sie die rechtlichen Fragen beleuchtet (siehe Kasten). Patientendaten müssen also im Homeoffice so verarbeitet werden können, dass keine datenschutzrechtlichen Verstöße beziehungsweise keine Verstöße gegen die strafbewehrte Schweigepflicht zu erwarten sind. Das sei schwierig, weil in der Regel die Homeoffice-Lösung diese Standards nicht erreicht.

Bundeszahnärztekammer zur rechtlichen Voraussetzung

Bundeszahnärztekammer zur rechtlichen Voraussetzung

Bundeszahnärztekammer,29. Januar 2021

Welche betrieblichen Gründe gegen die Arbeit im Homeoffice sprechen, listet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf – zum Beispiel, wenn es die Art der Tätigkeit beziehungsweise der Dienstleistung nicht zulässt, betriebliche Abläufe eingeschränkt werden oder eben die benötigte IT-Ausstattung nicht vorhanden ist.

Ansonsten sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten anzubieten,  Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen. Die Entscheidung über die Eignung beziehungsweise eventuell entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.

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