Honorar trotz fehlender Unterschrift auf HKP
Die Richter verhalfen damit einer Zahnärztin, zu ihrem rechtmäßigen Behandlungshonorar zu kommen. Im vorliegenden Fall hatte eine Zahnärztin gegen eine gesetzlich krankenversicherte Patienten geklagt, die sich weigerte den Eigenanteil für zahnprothetische Leistungen in Höhe von 6.838,52 Euro zu bezahlen.
Der Fall im Detail: Nachdem die Patientin sich erstmals in der Praxis der Zahnärztin zur Zahnbehandlung vorgestellt hatte, erstellte diese zwei HKP. Ein Plan beschrieb die reinen kassenzahnärztlichen Leistungen, der andere HKP sah - wie mit der Patientin besprochen - eine mehrflächige Keramikverblendung sowie eine keramikverblendete Krone mit Geschiebe als Halterung vor. Dafür wurde ein voraussichtlicher Eigenanteil in Höhe von 6.838,52 Euro ausgewiesen.
Die Patientin, die von einer Praxismitarbeiterin darauf hingewiesen wurde, dass sie ihr Einverständnis zu der Behandlung schriftlich erklären müsse, nahm beide Pläne mit nach Hause und reichte schließlich den HKP zur Genehmigung bei der Kasse ein, der die Versorgung mit einem Eigenanteil vorsah. Diesen mit der Genehmigung versehenen Plan gab sie dann wieder an die Praxis zurück - ohne jedoch den HKP zu unterschreiben, was bei der Zahnärztin und den Praxismitarbeitern unentdeckt blieb.
Fehlende Unterschrift macht HKP "formunwirksam " - nicht aber die Behandlung!
Nach der Behandlung verlangte die Zahnärztin ihren Eigenanteil, die Patientin jedoch verweigerte trotz Mahnung die Zahlung. Ihre Begründung: Ohne Unterschrift auf dem HKP sei dieser formunwirksam - somit gebe es keinen Behandlungsvertrag.
Der Bundesgerichtshof gab dagegen der Zahnärztin Recht. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass zwischen den Parteien ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag - jedenfalls konkludent - sehr wohl zustande gekommen sei - nämlich indem die Zahnärztin die Behandlung so durchgeführt hat, wie es der HKP vorsah. Zwar hätten die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen, weil der HKP nicht der Form des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ genügte.
Die alleinige Berufung der Beklagten auf die Formunwirksamkeit des Heil- und Kostenplans verstoße jedoch gegen Treu und Glauben des Vorgehens der Zahnärztin: Die Patientin wurde in der Praxis nachweislich über die Behandlungsvarianten aufgeklärt und habe nur den HKP mit dem zu tragenden Eigenanteil der Kasse zur Genehmigung vorgelegt, was auf einen Behandlungswunsch hindeutete.
Vertrauen auf Zustandekommen der Behandlung ist schutzwürdig
Erst nach Abschluss der Behandlung, nachdem die Beklagte sämtliche Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung in Anspruch genommen hatte, habe sie sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen, so die Richter. Das Verhalten der Beklagten sei in hohem Maße als widersprüchlich und treuwidrig zu werten, so dass sie sich auf die Formunwirksamkeit des HKP nicht berufen könne. Auch das Vertrauen der Zahnärztin auf das Zustandekommen einer wirksamen Honorarvereinbarung sei schutzwürdig.
BGHAz.: III ZR 286/15Urteil vom 3.11.2016
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