Honorarbegrenzungsregelungen: dann sind sie rechtens
Zu Honorareinbehalten führende Honorarbegrenzungsreglungen sind dem Urteil zufolge dann rechtlich unbedenklich, wenn sie das Ziel haben, die Honorierung der zahnärztlichen Leistungen auf der Grundlage vertraglich vereinbarter Grundwerte auch bei steigender Leistungsmenge und damit steigenden Honoraranforderungen in Übereinstimmung mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen zu bringen.
Den Zahnärzten wird dabei dem Gericht zufolge eine hinreichende Kalkulationssicherheit gewährt, ohne dass das vereinbarte Gesamtvergütungsvolumen gefährdet wird - die Regelungen führen auch nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung.
Dem HVM-Geber steht es demnach frei im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für verschiedene Zahnarztgruppen unterschiedliche Verteilungsregelungen zu treffen sowie zu pauschalieren und zu typisieren. Eine Differenzierung sei aber nicht zwingend geboten, da sich die Verhältnisse der einzelnen Zahnarztgruppen nicht derart voneinander unterscheiden. Mit Blick auf die Honorarverteilungsgerechtigkeit sind den Richtern zufolge keine Umstände ersichtlich, die die Schaffung einer günstigeren Honorierungsregelung für eine Zahnarztgruppe "Kinder und Familienzahnärzte" gebieten.
Eine Verletzung der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist danach ausgeschlossen, wenn die entsprechende Zahnarztpraxis - selbst im Falle einer sogenannten Anfängerpraxis - eine überdurchschnittliche Honorierung erzielt. Unter diesen Umständen gibt es außerdem keine Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls.
LSG Berlin-BrandenburgUrteil vom 17. Juni 2015Az.: L 7 KA 25/14