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Eilverfahren zum „Jauch-Rabatt“

Irreführung bei Shop Apotheke: Von wegen „automatisch bis zu 20 Euro sparen“

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Shop Apotheke die Werbeaussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 Euro Zuzahlungen sparen“ wegen Irreführung untersagt. herdi-stock.adobe.com
ck
Praxis
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„E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 Euro Zuzahlungen sparen“. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat diese Werbeaussage einer Versandapotheke untersagt – Irreführung.

Geklagt hatte die Konkurrentin IhreApotheken.de. Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung hin verbot das OLG nun der Versandapotheke die streitige Werbeaussage, denn dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten..

Die Rabattstaffelung der Versandapotheke sieht so aus: Bei einem Medikamentenpreis bis zu 59,99 Euro beträgt der Rabatt 2,50 Euro, bei einem Preis bis zu 249,99 Euro liegt er bei 5 Euro, bis zu 999,99 Euro bei 15 Euro und bei mehr als 1.000 Euro bei 20 Euro.

Die Aussage sei wettbewerbswidrig, weil irreführend (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG), begründete das Gericht seine Entscheidung.

Selbst informierte Verbraucher fallen darauf rein

Der informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland maximal 10 Euro betrage und gehe daher davon aus, dass er einen über 10 Euro hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen oder Zahlungen voll ausschöpfen könne.

Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabatts im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 Euro ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher dazu in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen will oder nicht.

„Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 Euro, sondern lediglich 2,50 Euro Rabatt erhält“, führten die Richter aus.

Der Rabatt beträgt tatsächlich 2,50 Euro!

Die Webseite enthalte zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode beziehungsweise der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite und in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen. 

„Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 Euro (allenfalls noch 5 Euro) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 Euro erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher - der die Formulierung „bis zu“ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20 Euro Betrag ausgeht - als unerwartet dar“, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 U 25/26
Urteil vom 5. August 2026

Vorinstanz
LG Frankfurt am Main
Az.: 3-10 O 144/25
Urteil vom 9. Januar 2026

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