Doctolib wegen Irreführung von gesetzlich Versicherten verurteilt
Das Gericht gab damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Buchungsportal statt. Der vzbv fordert, dass Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine eindeutig als solche gekennzeichnet werden müssen und gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden dürfen, wenn sie das explizit wünschen.
Die ersten Treffer waren Selbstzahlertermine
„Wer speziell nach Terminen für gesetzlich Versicherte sucht, erwartet zurecht, dass nur Praxen vorgeschlagen werden, die über die Krankenkasse abrechnen und vom Patienten kein Geld verlangen“, bekräftigt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Bei Doctolib passiert das Gegenteil: Die ersten Treffer der Suche entpuppen sich oft als Termine nur für Privatpatienten und Selbstzahler. Angezeigt wird das erst kurz vor der Buchung, nachdem Arzt und Termin bereits ausgewählt wurden.“
„Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen“
Ein Auswahlkriterium für die Arztsuche auf Doctolib heißt „€ Gesetzlich“ erklärt wird er laut vzbv mit dem Hinweis: „Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen." Nach Auswahl des Filters enthielten die Suchergebnisse jedoch auch Termine von Privatpraxen, die Kassenpatienten nur annehmen, wenn sie die Behandlung selbst bezahlen.
Darüber seien die User auf aber erst nach der Terminauswahl über ein Pop-up-Fenster informiert wurden, moniert der vzbv. In einem von der Verbraucherzentrale dokumentierten Fall hieß es darin zum Beispiel: „Wir sind eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitten bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit.“
Die strittige Filterfunktion ist irreführend
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Filterfunktion auf Doctolib irreführend ist. Der Einsatz des Filters wecke die Erwartung, dass sich die Terminsuche auf Ärzte beschränkt, die Patienten zu Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln und keine privaten Vorauszahlungen verlangen. Diese Erwartung werde enttäuscht, da auch Termine von Privatpraxen vorgeschlagen werden, die nur Selbstzahler akzeptieren.
Der Warnhinweis vor der Terminbuchung kommt nach Auffassung der Richter zu spät. Denn der Patient sei bereits dazu verleitet worden, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatpraxis überhaupt anzusehen. Dadurch sei es möglich, dass Verbraucher:innen den Privattermin wählen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, um den Suchvorgang nicht erneut starten zu müssen.
Landgericht Berlin
Aktenzeichen: 52 O 149/25 – nicht rechtskräftig
Urteilsverkündung: 18. November 2025




