Kein Anspruch auf Kindergeld in der Vorbereitung zur Fachärztin
Die Klägerin ist Mutter einer im Mai 1997 geborenen Tochter, die im Dezember 2020 ihr Medizinstudium erfolgreich abschlossen hatte. Anfang Januar 2021 begann die Tochter ihre mindestens 60 Monate dauernde Vorbereitungszeit ihrer Facharztqualifikation in einer Klinik. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 42 Stunden.
Die Familienkasse gewährte bis zum Ende des Medizinstudiums das Kindergeld, lehnte eine Weitergewährung während der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation jedoch ab. Die Begründung: Es handle sich hierbei nicht mehr um eine Berufsausbildung. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision der Klägerin für unbegründet: Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden kindergeldrechtlich unter anderem dann berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. „In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, aber ernsthaft und nachhaltig in der Vorbereitung darauf ist“, so die Erläuterung.
Insoweit dienen der Vorbereitung auf das Berufsziel zwar alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Werden die Ausbildungsmaßnahmen allerdings innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liege eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen (der Ausbildungscharakter) und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistunge (der Erwerbscharakter) im Vordergrund steht.
Erwerbscharakter überwiegt Ausbildungscharakter
Im Streitfall überwog den Richtern zufolge allerdings dieser Erwerbscharakter, da die Tochter der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin einsetzte. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung einen deutlich geringeren Umfang.
Zudem stand die Erbringung der Arbeitsleistung in der Klinik im Vordergrund und die Tochter erhielt auch keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt.
Der BGH lehnte eine Revision ab.
BundesfinanzhofAz.: III R 40/21Urteil vom 22. September 2022