Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske – trotz Attest
Geklagt hatte ein Mann, der in NRW als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus im Bauamt beschäftigt war. In den Räumlichkeiten wurde ab dem 20. Mai 2020 die Maskenpflicht angeordnet, um Mitarbeiter und Besucher zu schützen. Unter anderem auch, weil in den engen Fluren der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht überall eingehalten werden konnte.
Der Fall
Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und auch von der Pflicht zum Tragen eines Gesichtsvisiers befreiten. Im Laufe des Verfahrens sagte der Mann, dass er aufgrund einer Traumatisierung infolge einer Straftat, deren Opfer er im Alter von 13 Jahren geworden sei, keine Maske tragen könne.
Während er eine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice für möglich hielt, sprach sich sein Arbeitgeber dagegen aus. Bis zur Entscheidung hatte sich der Kläger nicht um eine Heilung seiner psychischen Beeinträchtigung bemüht.
Das Urteil und seine Begründung
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage mit Verweis auf die seit dem 7. April geltende Coronaschutzverordnung in NRW ab. Demzufolge bestehe auch im Rathaus eine Maskenpflicht. Auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung durch das Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst.
Dem Gericht zufolge geht das Interesse der Beklagten, den Ausstoß von Aerosolen im Rathaus auf dem geringstmöglichen Niveau zu halten, generell vor dem Interesse des Klägers, ohne Maske arbeiten zu können.
Im konkreten Fall verneinten die Richter auch den Anspruch des Klägers auf Homeoffice, da seine Aufgaben aufgrund der Leistungsüberprüfung und Arbeitsmaterialien in Teilen im Rathaus erledigt werden müssten. Laut der geltenden Dienstvereinbarung sei nur eine alternierende Telearbeit möglich. Dies sei aber nicht das Klageziel gewesen, da hierdurch die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigt werden könne.
Weil aber das mobile Arbeiten nur die Bürotätigkeiten erfassen würde, die ohne Austausch von Bauakten und Plänen und ohne Besuch des Rathauses möglich sind, bliebe es für die restlichen Arbeiten bei einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers. "Da das deutsche Entgeltfortzahlungsgesetz keine Teilarbeitsunfähigkeit kennt, wäre die Investition in den mobilen Arbeitsplatz unnütz, da sie die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht wieder herstellen kann", heißt es in der Begründung.
Landesarbeitsgericht KölnAz.:
2 SaGa 1/21Urteil vom 12. April 2021