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Kein Streikrecht für Vertragsärzte

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Die KV ist berechtigt, gegen ihre Mitglieder Disziplinarbescheide in Form von Verweisen zu erlassen, wenn diese ihre Praxen mit der Begründung für einen Tag schließen, um zu streiken und ihrer Forderung nach einem Honorarsystem mit festen Punkten ohne Mengenbegrenzung Ausdruck zu verleihen.

Der Vertragsarzt ist im Rahmen seiner Zulassung grundsätzlich verpflichtet, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen und dabei gemäß § 24 Absatz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (ZV-Ä) an seinem Vertragsarztsitz eine Sprechstunde zu halten. Unterbrechungen sind nur in den Fallgestaltungen des § 32 Absatz 1 Satz 2 zulässig.

Ein Streikrecht ist demgegenüber weder im SGB V noch in der ZV-Ä vorgesehen und ist auch mit dem Sicherstellungsauftrag der KVen gemäß § 75 Absatz 1 SGB V und den Regelungen zum kollektiven Zulassungsverzicht in § 95b SGB V unvereinbar. Vertragsärzte üben zudem einen Freien Beruf aus und unterliegen daher weder dem Schutzbereich des Artikel 9 Absatz 3 im Grundgesetz noch des Artikel 11 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Sozialgericht StuttgartAz.: S 4 KA 3147/13Urteil vom 23. Juli 2015              rechtskräftig: nein                 Folgeinstanz: BSG, B 6 KA 38/15 R

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