Kein Streikrecht für Vertragsärzte
Der Vertragsarzt ist im Rahmen seiner Zulassung grundsätzlich verpflichtet, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen und dabei gemäß § 24 Absatz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (ZV-Ä) an seinem Vertragsarztsitz eine Sprechstunde zu halten. Unterbrechungen sind nur in den Fallgestaltungen des § 32 Absatz 1 Satz 2 zulässig.
Ein Streikrecht ist demgegenüber weder im SGB V noch in der ZV-Ä vorgesehen und ist auch mit dem Sicherstellungsauftrag der KVen gemäß § 75 Absatz 1 SGB V und den Regelungen zum kollektiven Zulassungsverzicht in § 95b SGB V unvereinbar. Vertragsärzte üben zudem einen Freien Beruf aus und unterliegen daher weder dem Schutzbereich des Artikel 9 Absatz 3 im Grundgesetz noch des Artikel 11 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Sozialgericht StuttgartAz.: S 4 KA 3147/13Urteil vom 23. Juli 2015 rechtskräftig: nein Folgeinstanz: BSG, B 6 KA 38/15 R