Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer
Der Winter sorgt nicht nur für Romantik, sondern auch für echte Probleme im Arbeitsalltag, wenn Schnee und Eis den Arbeitsweg erschweren. Wichtig dabei ist zu beachten: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. So sieht es das Arbeitsrecht im Grundsatz vor, erklärt Volker Görzel vom VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte.
„Das bedeutet: Der Arbeitgeber schuldet nur Lohn für geleistete Arbeit. Der Arbeitsweg gehört aber zur privaten Sphäre. Kommt man zu spät, ist das erst einmal das eigene Problem“, stellt Görzel klar. Im Winter gelte sogar: Jeder muss mit Schnee, Glätte und Verzögerungen rechnen. „Das heißt auch: früher losfahren, mehr Zeit einplanen.“
Schnee ist kein Überraschungseffekt
Wenn es im Winter schneit oder glatt ist, gilt das rechtlich nicht als außergewöhnlich, betont der Arbeitsrechtsanwalt. „Wer trotzdem zu spät kommt, kann sich nicht automatisch entschuldigen.“ Mögliche Folgen:
Lohnkürzung für die ausgefallene Zeit,
Abmahnung bei häufiger Unpünktlichkeit
und in schweren Fällen sogar Kündigung.
Denn: Verspätungen können als pflichtwidriges Verhalten gewertet werden.
Was sind echte Ausnahmesituationen?
Anders sehe es bei Ereignissen aus, mit denen niemand rechnen muss. Dazu gehören:
Über Nacht umgestürzte Bäume,
plötzliche Straßensperren
Lawinenabgänge,
sowie der vollständiger Ausfall von Verkehrsanbindungen.
„Hier trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden“, betont Görzel. „Aber – und das überrascht viele – ein Anspruch auf Bezahlung besteht trotzdem nicht.“ Der Grund: Der Arbeitsausfall liegt nicht „in der Person“ des Arbeitnehmers, sondern in der allgemeinen Verkehrslage begründet. Das betrifft alle – und bleibt rechtlich ohne Lohnanspruch.
Kann der Arbeitsplatz wetterbedingt nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden, entfällt der Vergütungsanspruch. Wichtig: Allein das rechtfertige in der Regel jedoch keine Abmahnung oder Kündigung, wenn kein Verschulden vorliegt.
Was, wenn eine Lawine die Rückkehr aus dem Urlaub verunmöglicht?
Winterergnisse können aber auch die Rückkehr aus dem Urlaub verzögern. Wenn der Urlaub endet, die Straßen aber dicht sind und eine Lawine die Zufahrt blockiert, ist die Rückreise „objektiv unmöglich“, berichtet Görzel.
Rechtlich gilt dann: Kein Verschulden des Arbeitnehmers, aber auch kein Anspruch auf Lohn. Ebenfalls wichtig: Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, eine frühzeitige Information des Arbeitgebers ist hier Pflicht.
Kommt es im Winter häufiger zu Verspätungen, hilft Transparenz, rät der Arbeitsrechtler. Empfehlenswert sei eine kurze Info im Intranet oder ein Aushang im Betrieb mit dem klaren Hinweis: Verspätete Arbeitszeit wird nicht bezahlt. „Das beugt Konflikten vor.“
Fazit: Schnee entschuldigt nicht alles
„Winterwetter ist ärgerlich – aber rechtlich oft eindeutig. Wer zu spät kommt, trägt meist selbst das Risiko“, lautet das Fazit des VDAA. „Gleichzeitig gilt: Nicht jede Verspätung rechtfertigt arbeitsrechtliche Sanktionen.“










