KBV und GKV-Spitzenverband beschließen neue Regelung

Kinderkrankschreibung dauerhaft per Video und Telefon möglich

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Politik
Die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes ist jetzt dauerhaft auch per Video oder Telefon möglich. KBV und GKV-Spitzenverband haben dazu eine Regelung im Bundesmantelvertrag vereinbart.

Voraussetzung für die Bescheinigung nach einer Fernbehandlung per Video oder Telefon ist, dass das kranke Kind der Arztpraxis bekannt ist dass es und unter zwölf Jahre alt ist. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und zugleich auf Hilfe angewiesen ist.

Die Dauer der Bescheinigung hängt bei Videosprech­stun­den davon ab, ob der Patient dem Arzt bekannt ist oder nicht. So ist für unbekannte Patienten eine Krankschrei­bung bis zu drei Tage möglich, für bekannte Patienten bis zu sieben Tage. Die Symptomatik muss jeodhc eine Abklärung per Videosprechstunde zulassen. Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde darf nur dann erfolgen, wenn der Patient für die vorhergehende Bescheinigung zu einer persönlichen Untersuchung die Praxis aufgesucht hat.

Eine Krankschreibung von bekannten Patienten mit leichten Erkrankungen ist zudem auch nach telefonischer Anamnese möglich. Eine Erstbescheini­gung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen.

Ein Einlesen der eGK ist nicht nötig

Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Sonst übernimmt sie die Praxis für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Einen Anspruch auf eine Bescheinigung der Erkrankung des Kindes nach dem Video- oder Telefon-Kontakt haben die Eltern aber nicht, dies bleibt weiterhin eine ärztliche Entscheidung.

Um das Kind bei einem Video- oder Telefon-Kontakt zu authentifizieren, kann die Praxis bei den Eltern die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen. Für den Versand der Bescheinigung kann sie im EBM eine Kostenpauschale von 86 Cent abrechnen.

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