Klares Signal gegen Gewalt: Hartmannbund begrüßt Gesetzentwurf
Der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf zur „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ sieht vor, ärztliche Tätigkeit künftig ausdrücklich als gemeinwohlrelevant anzuerkennen – unabhängig davon, ob sie in Praxen, Kliniken, Medizinischen Versorgungszentren oder anderen Versorgungsstrukturen ausgeübt wird. Der Hartmannbund begrüßt diesen Ansatz ausdrücklich.
Zum Referententwurf
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ bezieht Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden zukünftig generell in den Schutz der besonderen Strafvorschriften zum Schutz von Einsatz- und Rettungskräften ein.
Das heißt: Unabhängig davon, wo sie tätig sind, sollen tätliche Angriffe gegen sie künftig den gleichen Strafandrohungen unterliegen wie Angriffe gegen Rettungskräfte. Das sieht ein neuer § 116 StGB vor. Bislang gelten besondere Strafvorschriften für Angriffe auf medizinisches Personal nur, soweit die angegriffenen Personen im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme tätig sind.
Der Gesetzentwurf wurde am 30. Dezember 2025 an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums veröffentlicht. Bis zum 30. Januar 2026 besteht die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Sollte der Gesetzentwurf wie vorgesehen umgesetzt werden, wäre dies aus Sicht des Hartmannbundes ein richtiges und dringend notwendiges Signal – sowohl für Ärztinnen und Ärzte als auch für das medizinische Personal, das konsequenterweise in den Schutz einbezogen werden soll. Gewalt und Bedrohungen im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung stellten nicht nur Angriffe auf einzelne Personen dar, sondern gefährdeten das Gesundheitssystem als Ganzes.
Mit dem Gesetzentwurf soll ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen werden, der Übergriffe auf medizinisches Personal gezielt sanktioniert. Der vorgesehene Strafrahmen sowie die ausdrückliche Berücksichtigung der Gemeinwohlrelevanz ärztlicher Tätigkeit in der Strafzumessung könnte zudem eine präventive Wirkung entfalten.


169


