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Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte

Krank im Urlaub: Diese Regeln gelten für Beschäftigte

Der Urlaub ist genehmigt, die Reise geplant – und dann kommt die Krankheit dazwischen. Für Beschäftigte bedeutet eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht, dass die entsprechenden Urlaubstage verloren sind. interstid - stock.adobe.com
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Praxis
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Wer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, muss die betroffenen Urlaubstage grundsätzlich nicht opfern. Allerdings gelten klare Melde- und Nachweispflichten. Besonders bei einer Erkrankung im Ausland oder einer bereits vor Reisebeginn bestehenden Krankschreibung kommt es auf die richtigen Schritte an.

Nach § 9 des Bundesurlaubsgesetzes werden Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorliegt. „Nicht jede Erkrankung führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit“, betont Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte – kurz VDAA.

Liegt tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vor und wird diese ordnungsgemäß nachgewiesen, bleiben die entsprechenden Urlaubstage erhalten.

Beschäftigte müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren

„Wer während des Urlaubs erkrankt, sollte den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren“, empfiehlt Görzel. Dabei ist zwischen einer Erkrankung im Inland und im Ausland zu unterscheiden.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit in Deutschland gilt für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Sobald der Arbeitgeber informiert ist, kann er die entsprechenden AU-Daten bei der Krankenkasse abrufen.

Bei Krankheit im Ausland gelten zusätzliche Pflichten

Wer während einer Urlaubsreise im Ausland arbeitsunfähig wird, muss besonders sorgfältig vorgehen. Die deutsche eAU greift dort grundsätzlich nicht in gleicher Weise.

„Beschäftigte sollten deshalb am Urlaubsort einen Arzt aufsuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen“, empfiehlt Görzel. Zusätzlich müssen sie den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort informieren.

Auch bei der Rückkehr nach Deutschland besteht eine Informationspflicht. „Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte nach Deutschland zurück, muss auch die Rückkehr unverzüglich angezeigt werden“, betont Görzel. „Gerade bei einer Erkrankung im Ausland ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig.“

Nicht automatisch fünf Tage länger Urlaub

Ein häufiger Irrtum sei laut VDAA, dass Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs fünf Tage krankgeschrieben waren, einfach fünf Tage länger zu Hause bleiben dürfen. Dies sei ausdrücklich nicht der Fall. „Ist der Beschäftigte zum ursprünglich vorgesehenen Ende des Urlaubs wieder arbeitsfähig, muss er grundsätzlich wieder zur Arbeit erscheinen“, erläutert Görzel. „Die wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht verbrauchten Urlaubstage können später erneut beantragt werden.“

Was passiert mit dem Urlaubsentgelt?

„Während des Urlaubs besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsentgelt“, erklärt Görzel weiter. „Für Tage, an denen eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, greifen dagegen die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.“ Besteht ein entsprechender Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, werden die betreffenden Tage daher entsprechend als Krankheitstage behandelt und nicht als verbrauchte Urlaubstage gewertet.

Kompliziert wird die Situation laut VDAA bei längeren Erkrankungen. Wer seinen Urlaub wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen kann, verliert ihn nicht unmittelbar: „Nach der Rechtsprechung können sie regelmäßig erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen.“

Allerdings sei die Rechtslage nicht in jedem Fall gleich. Hat eine beschäftigte Person im Urlaubsjahr zunächst noch gearbeitet und erkrankt erst später dauerhaft, können unter anderem die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers beim Urlaubsverfall eine Rolle spielen. „Gerade bei längeren Krankheitszeiten sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden, welche Urlaubstage noch bestehen und wann sie gegebenenfalls verfallen“, rät Görzel.

Darf man trotz Krankschreibung verreisen?

„Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht automatisch, dass Beschäftigte zu Hause bleiben müssen“, erläutert Görzel weiter. Grundsätzlich kann eine Reise trotz Krankschreibung zulässig sein. Entscheidend sei, ob die Reise mit der Erkrankung und dem Heilungsverlauf vereinbar ist. „Wer bereits vor Reiseantritt arbeitsunfähig ist, sollte deshalb im Zweifel mit seinem behandelnden Arzt klären, ob die geplante Reise mit der Genesung vereinbar ist“, empfiehlt Görzel. Eine entsprechende ärztliche Einschätzung könne außerdem helfen, spätere Missverständnisse mit dem Arbeitgeber zu vermeiden. Ein generelles Reiseverbot könne der Arbeitgeber nicht aussprechen.

Anders sieht es aus, wenn konkrete Umstände dafür sprechen, dass die Reise der Genesung entgegensteht. „Entsteht der Eindruck, dass eine Reise offensichtlich im Widerspruch zur bescheinigten Arbeitsunfähigkeit steht oder die Genesung beeinträchtigt, kann dies zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führen“, sagt Görzel. Ob eine Reise während der Arbeitsunfähigkeit zulässig ist, hänge deshalb immer von der konkreten Erkrankung und den Umständen der Reise ab.

Fazit: Richtig melden und nachweisen

Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, muss die betroffenen Urlaubstage grundsätzlich nicht verlieren. Entscheidend sei laut VDDA jedoch der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und die rechtzeitige Kommunikation an den Arbeitgeber. Bei einer Erkrankung im Ausland kommen zusätzliche Pflichten hinzu.

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