Kein Recht auf mehr Urlaubstage wegen COVID-Quarantäne
Im arbeitsrechtlichen Umgang mit der Pandemie hat nun mit dem EuGH in Luxemburg die oberste gerichtliche Instanz in der EU entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Rückerstattung ihres bezahlten Jahresurlaubs haben, wenn dieser in den Zeitraum einer Quarantäne fiel. Die Begründung des Gerichts: Die Quarantäne ist nicht mit einer Krankheit vergleichbar.
Hinter dem Urteil steckt ein Fall aus Deutschland. So hatte ein Angestellter einer Sparkasse in Rheinland-Pfalz im Dezember 2020 Urlaub nehmen wollen. Kurz davor musste er jedoch in behördlich angeordnete Quarantäne, weil er Kontakt zu einer auf das Coronavirus positiv getesteten Person am Arbeitsplatz hatte. Daraufhin forderte der Mann die Gutschrift der Urlaubstage und wollte die Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt nachholen, was die Sparkasse als Arbeitgeber aber ablehnte. Der Angestellte wandte sich an das zuständige Arbeitsgericht. Da aber keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, entschied diese gerichtliche Instanz gegen den geforderten Anspruch des Klägers.
„Arbeitgeber braucht Nachteil nicht auszugleichen“
Zurecht, wie jetzt der EuGH mit seiner Entscheidung bestätigte. In der Begründung dazu heißt es, Urlaub diene der Erholung und Freizeit. Eine Quarantäne stehe dem grundsätzlich nicht im Weg. Diese sei eben nicht mit einer Erkrankung, also einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Somit ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet „die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.“
Die Länder der EU können allerdings auch Vorgaben machen, die den Arbeitnehmer stärken. In Deutschland beispielsweise sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für die Zeit davor, sprich den Großteil der Pandemie, gilt das jedoch bisher nicht rückwirkend.
Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil vom 14.12.2023
Rechtssache: C-206/22