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Kündigungsgrund Krankheit?

sg
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Eine Kündigung darf auch ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Vorausgesetzt, sie erfolgt nicht aus Anlass dieser Krankheit.

Im vorliegenden Fall war der Kläger als Fahrer bei einer Firma beschäftigt, bei der er er eigenmächtig die Arbeit niederlegte. Das Unternehmen kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Kläger war ab demselben Tag durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Der Kläger machte gleichwohl weiter Zahlungsansprüche geltend, mit der Begründung, dass die Beklagte ihm aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt habe und zur Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sei.

Nachdem das Gericht der ersten Instanz der Argumentation des Klägers folgte, wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Klage ab. Begründung: Die Kündigung erfolgte nicht „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“. Der Arbeitgeber sei kündigungsrechtlich nicht gehindert, während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu kündigen. 

Der Anlass ist nicht gleichbedeutend mit dem Grund

Der Arbeitnehmer habe nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus, wenn die Arbeitsunfähigkeit den Anlass gegeben habe, die Kündigung auszusprechen. „Anlass“ sei nicht gleichbedeutend mit dem Kündigungsgrund.

„Die weit verbreitete Annahme, es sei für Arbeitgeber verboten, während einer Krankheit eine Kündigung auszusprechen, ist falsch“, erläutert Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bremen. Nur wenn die Krankheit den Anlass für die Kündigung darstellt, wäre er verpflichtet, trotz gegebenenfalls beendetem  Arbeitsverhältnis weiter Lohnfortzahlung zu leisten.

Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber vortragen und beweisen kann, dass der Kündigungsentschluss auf anderen Gründen beruhte und er sich nicht davon hat leiten lassen, die bestehende Arbeitsunfähigkeit als Anlass zu nutzen. Die Kündigung ist somit rechtskräftig.

Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzUrteil vom 20. Mai 2015Az.: 7 Sa 794/14

 

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