Maskenpflicht verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht
Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung sieht in in der seit dem 27. April gültigen Fassung in § 8 Abs. 5 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel sowie bestimmten Betrieben und Einrichtungen vor. Diese Pflicht gilt auch für öffentlich zugängliche Flächen in Malls oder Einkaufsmeilen.
Die Maskenpflicht dientdem Lebens- und Gesundheitsschutz
Ein Eilantrag
blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter verletzt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern dient dem Lebens- und Gesundheitsschutz.
Es gebe keine
Einschätzung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Ansteckungsgefahr
, weil dadurch beim Sprechen keine oder nur noch wenige infizierte Tröpfchen in die Luft gelangten.
stehe dem auch nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch Stimmen gebe, die die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung gänzlich verneinen. Das RKI empfehle die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen und halte ihre Wirksamkeit für plausibel.
Die Regelung ist auf wenige öffentliche Orte beschränkt
Hinzu komme, dass die Maskenpflicht auf wenige öffentliche Orte beschränkt ist. Die Regelung stehe auch nicht isoliert, sondern stelle einen Baustein für Lockerungen der zuvor in ihrer Gesamtheit deutlich eingriffsintensiveren Beschränkungen von Freiheitsrechten dar.
Gegen die Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
Verwaltungsgericht Hamburg