Verwaltungsgericht Hamburg

Maskenpflicht verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht

ck/pm
Gesellschaft
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat gestern einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich zwei Privatpersonen gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Hansestadt gewandt haben.

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung sieht in in der seit dem 27. April gültigen Fassung in § 8 Abs. 5 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel sowie bestimmten Betrieben und Einrichtungen vor. Diese Pflicht gilt auch für öffentlich zugängliche Flächen in Malls oder Einkaufsmeilen.

Die Maskenpflicht dientdem Lebens- und Gesundheitsschutz

Ein Eilantrag

blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter verletzt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern dient dem Lebens- und Gesundheitsschutz.

Es gebe keine

Einschätzung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Ansteckungsgefahr

, weil dadurch beim Sprechen keine oder nur noch wenige infizierte Tröpfchen in die Luft gelangten.

stehe dem auch nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch Stimmen gebe, die die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung gänzlich verneinen. Das RKI empfehle die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen und halte ihre Wirksamkeit für plausibel.

Die Regelung ist auf wenige öffentliche Orte beschränkt


Hinzu komme, dass die Maskenpflicht auf wenige öffentliche Orte beschränkt ist. Die Regelung stehe auch nicht isoliert, sondern stelle einen Baustein für Lockerungen der zuvor in ihrer Gesamtheit deutlich eingriffsintensiveren Beschränkungen von Freiheitsrechten dar.

Gegen die Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Verwaltungsgericht Hamburg

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