Mehr Kompetenzen für Pflegefachkräfte
Nach einer gut einstündigen Debatte votierten Union und SPD am 6. November für das Regelungspaket in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung. Grüne und Linke enthielten sich, die AfD stimmte dagegen.
„Pflegekräfte können viel mehr als sie bislang dürfen“, betonte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU), die bei der Abstimmung nicht anwesend war, in einem Statement. Zurecht würden sie mehr Befugnisse entsprechend ihrer tatsächlichen Kompetenzen einfordern: Die Versorgung müsse auf mehr Schultern verteilt werden.
„Mehr Befugnisse erhöhen die Attraktivität, weniger Bürokratie schafft mehr Freiräume: Denn jede Minute, die sich eine Pflegekraft nicht mit Bürokratie beschäftigt, ist eine gewonnene Minute für die Versorgung am Menschen“, sagte Warken.
Berufsbild Pflege soll attraktiver werden
Kernanliegen des Gesetzes bleibt der langfristige Umbau der Pflegestrukturen in Deutschland und der Ausbau der Befugnisse des Pflegefachpersonals, um das Berufsbild Pflege attraktiver zu machen. Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Pflegefachpersonen künftig neben Ärzten eigenverantwortlich weitergehende Leistungen als bisher und, je nach Qualifikation, auch Leistungen erbringen können, die bisher Ärzten vorbehalten waren.
Dies soll zu einer besseren Versorgung führen, etwa beim Management chronischer Erkrankungen sowie in der Prävention und Gesundheitsförderung. Im Entwurf genannt werden Aufgaben in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.
Die wichtigsten Regelungen
Pflegefachkräfte werden zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung befugt und dürfen im Rahmen ihrer Kompetenzen in einem bestimmten Rahmen nach einer ärztlichen Erst-Diagnose Leistungen erbringen, die bisher Ärzten vorbehalten waren.
Pflegefachpersonen erhalten die Möglichkeit, bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung auch ohne eine ärztliche Diagnose zu erbringen, wenn sie den pflegerischen Bedarf im Rahmen einer pflegerischen Diagnose festgestellt haben.
Leistungen, die bislang Ärzten vorbehalten waren, sollen durch Pflegefachpersonen schneller in die Fläche kommen. Daher wurden die Fristen verkürzt, innerhalb derer die Selbstverwaltung bestimmen muss, welche ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen übertragen werden.
Es wird wissenschaftlich eine Aufgabenbeschreibung für die berufliche Pflege erarbeitet („Scope of Practice“).
Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, erhalten einen leichteren Zugang zu Präventionsleistungen, etwa durch eine zielgenaue Präventionsberatung oder Präventionsempfehlung, die künftig auch unmittelbar durch Pflegefachpersonen ausgesprochen werden kann.
Die Kommunen erhalten künftig aktuellere Datengrundlagen und mehr Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung der pflegerischen Versorgung vor Ort.
Um die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, werden neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen.
Die konkreten Aufgaben sollen in einem „Muster-Scope of Practice“ – einer Art Mustervorgabe für den Leistungsumfang – differenziert beschrieben werden. Dies soll Grundlage für weitere Entwicklungsschritte hinsichtlich der leistungsrechtlichen Befugnisse von Pflegefachpersonen werden. Pflegefachpersonen sollen in der hochschulischen Pflegeausbildung oder über bundesweit einheitliche Weiterbildungen zusätzliche heilkundliche Kompetenzen erwerben können.
Sparpaket soll GKV-Finanzen stabilisieren
In dem Gesetz enthalten ist über fachfremde Änderungsanträge das sogenannte Sparpaket der Bundesregierung zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dazu zählt das Aussetzen der sogenannten Meistbegünstigungsklausel für die Krankenhäuser. Hier erhofft sich die Bundesregierung eine Einsparung von 1,8 Milliarden Euro. Weitere 100 Millionen Euro sollen durch die Halbierung der Zuwendungen für den Innovationsfonds eingespart werden. Noch einmal 100 Millionen Euro an Einsparungen sollen durch eine Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen zustande kommen.




