Pflegegesetz enthält auch Regelungen zur ePA
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege beschlossen. Damit will die Bundesregierung die Pflege umfassend entbürokratisieren und die Kompetenzen von Pflegefachpersonen erweitern. Der Entwurf enthält außerdem Regelungen, die die ePA betreffen.
So sieht der Gesetzentwurf neue Ausnahmen bei der Pflicht zur Befüllung der ePA vor. Diese sollen aus erheblichen therapeutischen Gründen, zum Schutz der Rechte Dritter sowie bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen greifen.
Eine Pflicht zur Übermittlung und Speicherung von Daten in die ePA gibt es dem Entwurf zufolge nicht, „soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“.
Eine weitere Ausnahme bestehe zum Schutz von Minderjährigen, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, „wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen und eine mögliche Einsichtnahme bestimmter Informationen durch Sorgeberechtigte oder andere Zugriffsberechtigte den wirksamen Schutz der minderjährigen Patientinnen und Patienten in Frage stellen würde“. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können Jugendliche ihre Rechte im Hinblick auf die elektronische Patientenakte selbst ausüben, heißt es.
Die Gründe für die Ablehnung der Übermittlung und Speicherung von Daten in die ePA müssen laut Entwurf in der Akte dokumentiert werden. Ohne dass für Leistungserbringer erheblicher zusätzlicher Aufwand erzeugt werde, könne hierdurch gewährleistet werden, dass von der Ausnahmeklausel nur in gut begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht werde, heißt es weiter.
Hintergrund für die Festlegung der neuen Ausnahmeregelungen im Gesetzentwurf sind regulatorische Lücken bei der Ausgestaltung der ePA. So haben die Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, ihre Daten selbst zu verwalten und bestimmte Einträge zu verschatten oder zu löschen.
Manchmal sollen Eltern von Behandlungen ihrer Kinder nicht erfahren
Anders sieht das jedoch bei Kindern und Jugendlichen aus. Bis zum 15. Lebensjahr haben die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte die Hoheit über die Akten der Heranwachsenden. Bereits im Dezember vergangenen Jahres warnte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), dass es zum Problem werden könne, wenn die Eltern von bestimmten Dingen, beispielsweise der Verordnung von Verhütungsmitteln, nicht erfahren sollen. Schon jetzt haben Ärztinnen und Ärzte daher die Möglichkeit, bestimmte Informationen nicht in der Akte zu speichern, wenn das Wohl ihrer jungen Patienten dadurch gefährdet wäre.
Außerdem kann die ePA die Rechte Dritter berühren. So können psychologische Diagnosen beispielsweise Informationen über ein gewalttätiges Elternteil enthalten. Unter Umständen können auch Informationen zum Arbeitgeber eines Patienten oder eine Behandlung durch eine medizinische Einrichtung in der ePA landen.
Der Gesetzentwurf muss noch den Bundestag passieren. Er ist nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat.