Mitarbeiterfoto auf Website nur mit schriftlichem Ja
Für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos oder -Videos auf der Firmen-Homepage ist den Richtern zufolge nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) schon immer die Einwilligung der Arbeitnehmer nötig gewesen, bei unerlaubter Veröffentlichung drohen Unterlassungs- oder Entschädigungszahlungen.
Mündliche Form widerspricht Bundesdatenschutzgesetz
Doch habe das KUG bislang nicht konkretisiert, in welcher Form die Einwilligung vorliegen muss, so dass man bislang davon ausgehen konnte, dass eine mündliche Zustimmung ausreichend ist.
Weil dies jedoch den Einwilligungserfordernissen des Bundesdatenschutzgesetzes widerspreche, sei eine schriftliche Form notwendig, beschloss das höchste deutsche Arbeitsgericht. Nur so könne deutlich gemacht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben.
Das Gericht stellte weiterhin klar, dass das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sondern es muss vom Arbeitnehmer ausdrücklich genannt werden. Dazu muss der Arbeitgeber eine auf freiwilliger Basis beruhende Erklärung vom Arbeitnehmer einholen, aus der Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung hervorgehen.
BAG ErfurtUrteil vom 11.12.2014Az.: 8 AZR 1010/13