Mutterschutzlohn für stillende Zahnärztin wird nicht erstattet
Der klagende Praxisinhaber forderte von der gesetzlichen Krankenkasse seiner angestellten Zahnärztin die Erstattung von knapp 200.000 Euro für die Zahlung eines monatlichen Mutterschutzlohns in Höhe von fast 25.000 Euro seit März 2020: Seine Mitarbeiterin stille ihr im März 2019 geborenes Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin und dürfe daher nicht beschäftigt werden.
Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung ab, da das Mutterschutzgesetz einen Schutz der stillenden Frau durch Gewährung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt vorsehe.
Beschäftigungsverbot während der Stillzeit bedarf eines Attests
Auch das Sozialgericht lehnte nun den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Aus Sicht der Richter fehlt der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit. Die Arbeitnehmerin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang sowie etwaige, von ihrer Arbeit als Zahnärztin ausgehende, gesundheitliche Gefährdungen vorlegen können.
Auch mit der vom Gericht angeforderten eidesstattlichen Versicherung habe sie keine konkreten Stillzeiten während ihrer Arbeitszeit glaubhaft machen können, zumal ihr Kind tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut werde.
Warum akzeptiert ein Arbeitgeber diese Bedingungen?
Der Zahnarzt habe nicht nachweisen können, dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen seiner Mitarbeiterin nicht möglich oder aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes unzumutbar sei.
"Weshalb ein Arbeitgeber die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung eines derart hohen Entgeltes ohne Weiteres akzeptiert, erschloss sich dem Gericht in keiner Weise", teilten die Richter in ihrer Begründung mit.
Keine Eilbedürftigkeit für Leistungen in der Vergangenheit
Außerdem führten die Richter aus, dass eine einstweilige Anordnung für Zeiträume, die vor Antragstellung bei Gericht liegen, regelmäßig ausscheide. Eine dringende Notlage, die eine sofortige Entscheidung erfordert, sei für vergangene Zeiträume nicht gegeben. Eine Gefährdung der Existenz könne rückwirkend nicht behoben werden. Ferner sei der pauschale Hinweis des Antragstellers auf eine bestehende oder drohende wirtschaftliche Notlage auch in Pandemiezeiten nicht ausreichend, um die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen. "https://www.zm-online.de/typo3/ www.lareda.hessenrecht.hessen.de" - external-link-new-window