MVZ darf KEIN weiteres MVZ gründen!
Laut GKV-Versorgungsstrukturgesetz von Januar 2012 ist festgeschrieben, dass zur Gründung eines MVZ nur noch Vertragsärzte, Krankenhäuser, bestimmte Erbringer nicht-ärztlicher Dialyseleistungen sowie bestimmte gemeinnützige Trägerorganisationen berechtigt sind.
Für bestehende MVZ, die auch von nicht-ärztlichen Betreibern gegründet wurden, wurde ein Bestandsschutz eingeführt. Ihnen wurde damit eingeräumt, dass sie weiterhin freiwerdende Arztstellen nachbesetzen und weitere Vertragsarztsitze hinzunehmen, sich auf ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben sowie Änderungen in der Organisationsstruktur vornehmen dürfen. Unklar blieb, ob etablierte Einrichtungen, die nach neuen Regeln unzulässig wären, weiter expandieren dürfen.
Was dürfen MVZ unter Bestandsschutz?
Das Hessische Landessozialgericht hat im März 2017 zugunsten eines Uslarer Apothekers entschieden, der neben einer Apotheke noch ein Tumorzentrum als MVZ betreibt. Über diese MVZ-GmbH wollte er ein weiteres MVZ in Hessen gründen.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde damals zugelassen - jetzt liegt das Urteil vor. Das Bundessozialgericht hat demnach entschieden, dass nicht-ärztliche MVZ-Betreiber kein neues MVZ gründen dürfen. "Das Ziel des Gesetzgebers, Neugründungen von MVZ nach dem 1.1.2012 nur noch durch den in der Vorschrift genannten Kreis zuzulassen, würde unterlaufen, wenn MVZ, die von nach neuem Recht nicht gründungsberechtigten Personen gegründet worden sind, ihrerseits neue MVZ gründen könnten", heißt es in der Urteilsbegründung.
Der Apotheker hatte mit seiner Klage argumentiert, der gesetzliche Katalog möglicher Gründer müsse erweitert werden. Dies geschehe etwa auch zugunsten von Zahnärzten und Psychotherapeuten. Diese seien im Katalog nicht genannt, seien als mögliche Gründer aber unumstritten.
Die Bundesrichter hielten dagegen, dass die auf Ärzte bezogenen Regelungen entsprechend für Zahnärzte und Psychotherapeuten gelten, "die Gründungsvorschriften für MVZ sind von dieser generellen Verweisung nicht erfasst, weil sich aus Systematik und Entstehungsgeschichte des § 95 Abs. 1a SGB V ergibt, dass der Gesetzgeber den Gründerkreis beschränken wollte."
BundessozialgerichtAz.: B 6 KA 1/17 RUrteil vom 16.05.2018
Hessisches Landessozialgericht in DarmstadtAz.: L 4 KA 20/14
Urteil vom 30.11.16
Sozialgericht MarburgAz.: S 12 KA 117/13Urteil vom 20.1.2014