Hessische Landessozialgericht

MVZ darf weiteres MVZ gründen

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Das Hessische Landessozialgericht hat aktuell entschieden, dass Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zum Kreis der gründungsfähigen Gesellschafter gehören - obwohl das GKV-Versorgungsstrukturgesetz dieses Szenario explizit verbietet.

2004 hatte die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) die MVZ eingeführt. Bis Ende 2011 durften sie auch von Heil- und Hilfsmittelerbringern gegründet werden - mit der Folge, dass immer häufiger Investoren als Gründer in Erscheinung traten.

Um zu verhindern, dass medizinische Entscheidungen von Kapitalinteressen beeinflusst werden, legte die schwarz-gelbe Koalition mit der Einführung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes 2012 deshalb fest, dass zur Gründung eines MVZ nur noch Vertragsärzte, Krankenhäuser, bestimmte Erbringer nicht-ärztlicher Dialyseleistungen sowie bestimmte gemeinnützige Trägerorganisationen berechtigt sind.

Was dürfen MVZ unter Bestandsschutz?

Für bestehende MVZ wurde ein Bestandsschutz eingeführt. Ihnen wurde damit eingeräumt, dass sie weiterhin frei werdende Arztstellen nachbesetzen und weitere Vertragsarztsitze hinzunehmen, sich auf ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben sowie Änderungen in der Organisationsstruktur vornehmen dürfen. Unklar blieb, ob etablierte Einrichtungen, die nach neuen Regeln unzulässig wären, weiter expandieren dürfen.

Das Sozialgericht Marburg entschied 2014: „Eine Absicht des Gesetzgebers, auch MVZ in den Gründerkreis einzubeziehen, ist nicht ersichtlich.“ Ansonsten liefe die Beschränkung aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz ins Leere. 

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt hat jetzt allerdings entschieden: Auch nicht-ärztliche MVZ-Betreiber dürfen ein neues MVZ gründen. Das Gericht urteilte damit zugunsten eines Uslarer Apothekers, der neben einer Apotheke ein Medizinisches Versorgungszentrum in Nordthüringen als Alleingesellschafter betreibt. Über die diese MVZ-GmbH wollte er ein weiteres MVZ in Hessen gründen.

Sind nicht-ärztliche Betreiber eines bestehenden MVZ Teil der vertragsärztlichen Versorgung?

Das Gründungsrecht für Ärzte und Kliniken sei "entsprechend" auch für bestehende MVZ anwendbar, befand das LSG. Der Gesetzgeber habe "Investoren ohne fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung" ausschließen und das Recht zur MVZ-Gründung auf die bisherigen Beteiligten der vertragsärztlichen Versorgung beschränken wollen. Dazu gehörten auch nicht-ärztliche Betreiber eines bestehenden MVZ.

"MVZ werden zwar in der Norm nicht ausdrücklich in dem Katalog der Gründungsberechtigten eines MVZ genannt, dies gilt aber ebenso für Zahnärzte und Psychotherapeuten, deren Gründungsberechtigung indessen auch nach der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage allgemein anerkannt sein dürfte", heißt es im Darmstädter Urteil.

Das Argument, Mittel des Gesundheitssystems könnten an gewinnorientierte Investoren fließen, ließen die Richter nicht gelten. Diese Gefahr sei bei einem nicht-ärztlichen MVZ nicht größer als bei einer Privatklinik, die aber ausdrücklich zum Kreis der Gründungsberechtigten gehöre. Dass mit diesem Urteil die gesetzliche Beschränkung ad absurdum geführt wird, sehen die Richter nicht. 

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen

Hessisches Landessozialgericht in DarmstadtAz.: L 4 KA 20/14

Urteil vom 30.11.16

Sozialgericht MarburgAz.:

S 12 KA 117/13

Urteil vom 20.1.2014

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