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Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts

Auch bei Zahlungsverzug dürfen Kassen Gesundheitskarte nicht sperren

ao
Gesellschaft
Manche Krankenkassen sperren die Gesundheitskarte (eGK), wenn Versicherte mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. Laut einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts ist das jedoch nicht rechtens.

Krankenkassen dürfen ihren Versicherten nicht die eGK entziehen, weil diese ihre Beiträge nicht gezahlt haben. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat diese weit verbreitete Praxis verboten. Die Begründung: Es bestehe keinerlei Rechtsgrundlage für eine Sperrung beziehungsweise einen Entzug der eGK aufgrund des Ruhens des Leistungsanspruchs. Mit dieser Entscheidung hat das LSG ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Augsburg aufgehoben.

Anspruch auf Leistungen ruht

Grundsätzlich ruht nach Angaben des LSG der Anspruch auf Leistungen, wenn Versicherte trotz Mahnung mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge seit zwei Monaten im Rückstand sind. Ausgenommen davon sind lediglich Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Weil dieser „Ruhestatus“ trotz der bereits 2015 erfolgten Einführung der eGK noch immer nicht auf der Karte gekennzeichnet werden kann, sperren oder entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die Karte und verweisen sie auf sogenannte Berechtigungsscheine.

„Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayerische LSG nunmehr eine Absage erteilt“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Versicherte haben demnach Anspruch auf die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte.

Elektronische Kennzeichnung statt Entzug der Karte

Ruhende Leistungsansprüche könnten systemkonform nur durch eine elektronische Kennzeichnung der Karte markiert werden, nicht aber durch eine Vorenthaltung der Karte kombiniert mit der Ausgabe von Berechtigungsscheinen. Zumal diese nicht für die Inanspruchnahme von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen vorgesehen seien, sondern etwa für Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfen.

Geklagt hatte eine pflichtversicherte Rentnerin, die seit Beginn ihrer Mitgliedschaft in einer Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt hatte. Sie befand sich dadurch mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsverzug, so dass die Krankenkasse das Ruhen der Leistungsansprüche aussprach. In der Folge verweigerte die Krankenkasse die Ausstellung und Aushändigung einer neuen eGK und verwies die Klägerin auf Berechtigungsscheine.

Mit ihrer beim Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage war die Klägerin zunächst erfolglos. Die Richterinnen und Richter des Bayerischen Landessozialgerichts hoben die Entscheidung des Sozialgerichts nun auf.

Bayerisches Landessozialgericht
Az.: L 5 KR 96/23
Urteil vom 19. Mai 2026

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