Urteile aus dem Arbeitsrecht

Mythen und Wahrheiten zum Arbeitszeugnis

LL
GesellschaftPraxis
Immer wieder sind Arbeitszeugnisse Verfahrensgegenstand an Arbeitsgerichten. Andrea Schannath, Rechtsexpertin des Virchowbunds, ordnet vier Urteile der vergangenen Jahre ein.

Zwei Bedingungen gelten grundsätzlich für ein Arbeitszeugnis: Es muss inhaltlich der Wahrheit entsprechen, darf also nichts Unrichtiges enthalten, und es muss wohlwollend beziehungsweise positiv formuliert sein. So fordert es das Gesetz laut § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Denn das Zeugnis darf den weiteren Lebensweg und die Karriere des ehemaligen Arbeitnehmers nicht behindern.

Die eventuelle Gratwanderung zwischen dem Wohlwollen und der Wahrheitspflicht führt mitunter zu ver­klausulierten Formulierungen im Zeugnis – sogenannten Geheimcodes. Diese Codes sind für zukünftige Arbeitgeber nicht irrelevant, wenn sie einen Arbeitnehmer neu einstellen, erklärt die Rechtsexpertin Andrea Schannath beim Virchowbund. Denn wer diese Codes kennt, könne sich vor unangenehmen Überraschungen schützen.

So suggeriert die Reihenfolge der Aufzählung in einem Satz, wie beispielsweise „Frau X war bei Kollegen, Patienten und Vorgesetzten beliebt”, dass das Verhältnis zu den Vorgesetzten etwas problematisch war, erklärt Schannath.

Ein juristisch bedenkliches Geheimzeichen ist hingegen eine unterstrichene Telefonnummer im Dokument. Sie weist darauf hin, dass ein Arbeitgeber bereit ist, telefonisch über vom Zeugnis abweichende Informationen Auskunft zu geben. Klagt ein Arbeitnehmer gegen ein solches Zeugnis, dürfte nach Einschätzung der Expertin gute Chancen vor Gericht haben.

Unterschrift des Chefs ist nicht zwingend nötig

Tatsächlich muss das Arbeitszeugnis nicht vom Praxisinhaber unterschrieben sein, wenn ein Personalleiter, eine Praxismanagerin oder eine Person mit entsprechender Befugnis das Dokument ebenfalls unterzeichnen kann. Diese Personen sind dann das gesetzliche Vertretungsorgan. Was in großen Unternehmen gilt, ist auch in Kleinbetrieben möglich. Wenn das Zeugnis eine andere Unterschrift trägt, sehen Richter darin keine Nachteile für Arbeitnehmer. So wurde beispielsweise am Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 23.06.2016, Az.: 1 Ta 68/16 ).

Zeugnis darf geknickt, musst aber „kopierfähig” sein

Trägt das Arbeitszeugnis eine Faltspur und Heftklammer, ist das zulässig. Denn auch wenn es unschön erscheint, darf das Arbeitszeugnis für einen normal großen Geschäftsbriefumschlag gefaltet werden. Außerdem dürfen mehrere Seiten auch zusammengeheftet sein. Wichtig ist allerdings, dass das Zeugnis kopierfähig ist. Das bedeutet, dass sich die Knicke auf der Kopie nicht abzeichnen. Ein Knick im Zeugnis ist kein unerlaubtes Geheimzeichen, erklärt Schannath. Ein häufig geäußerter Verdacht: Mit diesen Geheimzeichen könnten Arbeitgeber versuchen, subtil zu vermitteln, dass der Inhalt des Zeugnisses nicht der Wahrheit entspricht. Das ist jedoch unzulässig, wie etwa das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz für die Faltung und Klammer entschieden (Urteil vom 09.11.2017, Az.: 5 Sa 314/17 ).

Pflicht zum Postversand besteht nicht

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein Arbeitszeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch auf das Zeugnis ist allerdings eine Holschuld. Sprich, der Arbeitgeber muss das Zeugnis schreiben und im Betrieb zur Abholung bereitlegen. Der Arbeitnehmer wiederum muss es sich dann abholen, stellt Schannath klar. Umgekehrt heißt das: Auch wenn es üblich ist, das Arbeitszeugnis per Post geschickt wird, sind Arbeitgeber rechtlich nicht dazu verpflichtet. Urteile zur Zustellung des Zeugnisses gab es bereits mehrfach, etwa durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 6. Februar 2013 entschieden ( Az.: 10 Ta 31/13 ).

Der Satz „Wir bedauern die Kündigung“ kann nicht eingefordert werden

Kann eine ehemalige Mitarbeiterin fordern, dass in ihrem Arbeitszeugnis ein Bedauern über ihre Kündigung ausgedrückt wird ( zm berichtete )? Das Landesarbeitsgericht München urteilte dazu am 15.07.2021 ( Az.: 3 Sa 188/21 ) klar: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine persönliche Schlussformel in einem Arbeitszeugnis. Besonders dann nicht, wenn das Zeugnis nur gut und nicht sehr gut ausfällt. Eine Formulierung wie „Frau X verlässt unsere Praxis zum 31.12.2022 auf eigenen Wunsch” können Arbeitnehmer einfordern. Allerdings keine Zusätze wie „Wir bedauern ihre Kündigung und wünschen ihr beruflich und privat alles Gute.”, fasst die Rechtsexpertin zusammen.

Das sind die Mindestbestandteile eines Zeugnisses:

1. Persönliche Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Familienstand und Wohnort des Arbeitnehmers

2. Tätigkeit: Aufgaben, die der Arbeitnehmer ausgeübt hat

3. Anfang- und Enddatum des Arbeitsverhältnisses

4. Grund der Entlassung (sofern vom Arbeitnehmer verlangt)

Vorlagen für ein Arbeitszeugnis für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) gibt es unter Zeugnisfairness.de oder von der Bayerischen Landeszahnärztekammer . Der Virchowbund bietet auf einer Themenseite außerdem Tipps rund ums Arbeitszeugnis für Praxisangestellte.

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