Neue Corona-Teststrategie: Was gilt jetzt für Zahnarztpraxen?
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sagte im ARD-Morgenmagazin, dass diese Schnelltests „vorrangig in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen für zusätzliche Sicherheit“ sorgen sollen. Für den Großteil der Bevölkerung und Reisende seien sie derzeit und in naher Zukunft aber „noch keine Alternative“. Rund 1,5 Millionen Testkits sollen pro Woche hergestellt werden, die Produktionszahlen sollen von Woche zu Woche gesteigert werden.
Antigen-Schnelltests sollen "großzügig" genutzt werden
Auf seiner Website teilt das BMG mit: „Pflegeheime und Krankenhäuser können Antigen-Schnelltests großzügig nutzen, um Personal, Besucher sowie Patienten und Bewohner regelmäßig auf das Corona-Virus zu testen.“ Die Schnelltests basieren auf dem Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen, ihre Auswertung ist einfacher als jene von PCR-Tests: Antigentests erlauben die Testung auch außerhalb eines Labors, zum Beispiel in einer Pflegeeinrichtung oder in Arztpraxen, die kein Diagnostiklabor haben.
„Alle zurzeit auf dem Markt befindlichen Antigen-Schnelltests müssen von geschultem, medizinischem Personal durchgeführt werden“, wird auf der Ministeriums-Website informiert. Parallel dazu sollen PCR-Tests jedoch wegen ihrer hohen Verlässlichkeit auch weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Teststrategie bleiben.
Aktuelles Statement der Bundeszahnärztekammer Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hält zur Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) fest: Bewertung
Aktuelles Statement der Bundeszahnärztekammer
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hält zur Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) fest:
Neben Personen, die Symptome einer Coronavirusinfektion zeigen, haben auch deren asymptomatische Kontaktpersonen Anspruch auf Testung. Ob eine Person Kontaktperson ist, stellt der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) oder der behandelnde Arzt, nicht aber der Zahnarzt fest.
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn in oder von Zahnarztpraxen von diesen oder vom ÖGD außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde und wenn die anspruchsberechtigten Personen in den letzten zehn Tagen behandelt worden sind, tätig oder sonst anwesend waren. Dazu zählen Patienten, das gesamte Praxispersonal sowie sonstige Personen, die sich innerhalb der Zahnarztpraxis in dieser Zeit aufgehalten haben.
Neu ist ein Anspruch für asymptomatische Personen auf Testung zum Zwecke der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ohne dass konkret eine infizierte Person festgestellt worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass es die Zahnarztpraxis im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts oder der ÖGD zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen. Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind oder werden sollen. Der Anspruch ist in Bezug auf die Diagnostik auf eine Diagnostik mittels eines Antigentests beschränkt. Testungen können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.
PCR-Tests und Antigentests dürfen nur die zuständigen Stellen des ÖGD und deren Testzentren, Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren durchführen. Eine selbständige Verwendung von Tests wird Zahnärzten durch die Verordnung nicht erlaubt.
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BZÄK, aktualisiert am 21. Oktober 2020